Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber rechtfertigt die Beanspruchung eines Schmerzensgeld wegen Mobbings

Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber rechtfertigt die Beanspruchung eines Schmerzensgeld wegen Mobbings
27.03.2013244 Mal gelesen
Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Eine, wenn auch überzogene Kritik durch den Arbeitgeber fällt nicht darunter und rechtfertigt kein Schmerzensgeld, meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Eine bei einer Stadt beschäftige Diplom-Ökonomin fühlt sich seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie werde öfters zu unrecht kritisiert und man habe sie auch zu unrecht wegen Arbeitszeitbetrugs gekündigt. Das sei in ihren Augen Mobbing. Sie beansprucht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000,00 €.  

Das Landesarbeitsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch für nicht gerechtfertigt. Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar, die die Beanspruchung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt. Auch länger dauernde Konfliktsituationen kämen im Arbeitsleben vor und der Arbeitgeber dürfe sein Direktionsrecht ausüben, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lasse. Die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs sei kein Indiz für ein Mobbingverhalten. Anlass der Kündigung seien Differenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen der Dipol-Ökonomin  und den beobachteten Anwesenheitszeiten gewesen. Das Gericht habe ihrer Kündigungsschutzklage  erst nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Arbeitgeberin habe auch ihre  Schulungswünsche, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, ablehnen dürfen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches habe alle Mitarbeiter betroffen und sei mit Zustimmung des Personalrats erfolgt. Angesichts der Konfliktsituation habe der Vorgesetzte ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen dürfen. Ein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten sei, habe im Ergebnis nicht festgestellt werden können, der Nachweis sei der Diplom-Ökonomin nicht gelungen. Ihre Schmerzensgeldklage war daher abzuweisen.

(Quelle: Presseerklärung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013;  17 Sa 602/12)

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