Mobbing kann in einer Abfolge unwirksamer arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu sehen sein und Schadensersatzansprüche begründen

Mobbing kann in einer Abfolge unwirksamer arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu sehen sein und Schadensersatzansprüche begründen
14.03.2013352 Mal gelesen
Ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens durch unzählige unwirksame arbeitsrechtliche Maßnahmen unter Druck gesetzt wird, damit er seinen Arbeitsplatz aufgibt, meint das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Arbeitnehmer war als Bahnreiniger angestellt. Nach vielen krankheitsbedingten Fehltagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kündigte ihm der Arbeitgeber. In erster Instanz urteilte das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden und der Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Gepäckbetreuer weiter zu beschäftigen sei. Der Arbeitgeber weigerte sich, den Weiterbeschäftigungsanspruch zu erfüllen, sodass der Arbeitnehmer einen Zwangsgeldbeschluss erwirken musste. Daraufhin wies der Arbeitgeber ihm Reinigungsarbeiten zu. Der Arbeitnehmer sah dies als Mobbing an und übernahm die Reinigungsarbeiten nur unter Vorbehalt. Darauf kündigte der Arbeitgeber während des laufenden Verfahrens erneut, diesmal aber fristlos. Das Landesarbeitsgericht wies kurz darauf die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück. Wegen der fristlosen Kündigung erhielt der Arbeitnehmer nunmehr von der Bundesagentur für Arbeit eine  zwölfwöchige Sperrzeit.

Anstatt dem Arbeitnehmer Vergütung zu zahlen, schickte der Arbeitgeber ihm  Inkassounternehmer auf den Hals, die angeblich überzahlte Vergütung nebst Zinsen, Gläubigerspesen, Inkassovergütung und Auslagenerstattung eintreiben wollten.

Der Arbeitnehmer verlangt nach alledem Schadensersatz wegen Mobbing. Der Arbeitgeber begründet seine Handlungen mit seiner dem Arbeitnehmer gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Mobbing läge nicht vor. Schadensersatz ist daher nicht zu zahlen. Arbeitsmediziner hätten ihm empfohlen, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Hätten sich die Bedenken der Arbeitsmediziner realisiert, wäre nicht nur der Arbeitnehmer sondern auch die Öffentlichkeit "auf die Barrikaden" gegangen. Durch seine rechtmäßigen Verhaltensweisen sei dem Arbeitnehmer keinerlei Schaden entstanden, für den Schadensersatz zu leisten wäre. Es sei nicht auch nicht beabsichtigt gewesen, seine Persönlichkeit zu verletzen oder Mobbing zu betreiben. Die Schadensersatzklage sei daher abzuweisen.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer als Empfänger unzähliger rechtswidriger und willkürlicher arbeitsrechtlicher Maßnahmen in seinem Achtungsanspruch als Mensch und gleichberechtigter Vertragspartner verletzt, also Mobbing ausgesetzt wird. Durch die willkürliche fristlose Kündigung, die aufgrund der dadurch verursachten  Sperrzeit beim Arbeitslosengeld dem Arbeitnehmer und seiner Familie für drei Monate die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzog, wird der Arbeitnehmer überdies in eine persönliche Versagerrolle gedrängt, die den sozialen Achtungsanspruch der Persönlichkeit ganz erheblich beeinträchtigt. Insgesamt sprach das Gericht Schadensersatz in Höhe von drei Bruttomonatseinkommen zu.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2011;  7 Sa 147/11)

 

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