Auch in der Arbeitgeberinsolvenz gilt: Mangelhafte Auskunft über Sozialauswahl kann Kündigung zu Fall bringen

Auch in der Arbeitgeberinsolvenz gilt: Mangelhafte Auskunft über Sozialauswahl kann Kündigung zu Fall bringen
21.02.2013443 Mal gelesen
Wie das Arbeitsgericht Stuttgart in folgendem Fall entschied, besteht auch in der Insolvenz des Arbeitgebers eine Auskunftspflicht über die Sozialauswahl gegenüber den Arbeitnehmern. Eine nicht ausreichende Auskunft kann eine Kündigung sogar zu Fall bringen.

Im Insolvenzverfahren über die Firmen Anton Schlecker und Anton Schlecker XL GmbH kündigte der Insolvenzverwalter unter anderem drei Arbeitnehmerinnen. Der Insolvenzverwalter einigte sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich. Darin waren die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt. Die gekündigten Arbeitnehmerinnen erhoben Kündigungsschutzklage und verlangten im Prozess Auskunft über die Gründe, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

Die Richter des Arbeitsgerichts Stuttgart stellten zunächst klar, dass Arbeitnehmer auch dann einen Auskunftsanspruch über die Sozialauswahl haben, wenn in der Insolvenz ein Interessensausgleichs mit Namensliste vereinbart wird. Diesem Auskunftsanspruch habe der Insolvenzverwalter nicht entsprochen. Trotz eines gerichtlichen Hinweises habe er nicht ausreichend Auskunft gegeben. Die Richter bemängelten insbesondere, dass der Insolvenzverwalter auf Anlagen verwiesen habe, die er nicht vorgelegt habe. Außerdem habe er nicht erläutert, wie die Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl gebildet wurden und wie diese voneinander abgrenzbar sind. Der Insolvenzverwalter habe desweiteren nicht dargelegt, inwieweit durch die Sozialauswahl eine ausgewogene Personal-/Altersstruktur geschaffen werden sollte und aus welchen Gründen an sich vergleichbare Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausgeklammert wurden. Auch blieb die Frage offen, warum statt der betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht sozial weniger schutzwürdigere Mitarbeiterinnen gekündigt wurden.

Die Beachtung dieser Auskunftspflicht sei zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die betriebsbedingten Kündigungen, jedoch wirke sich eine mangelhaft erteilte Auskunft auf die Darlegungs- und Beweislast aus. Nach Ansicht des Gerichts sei somit davon auszugehen, dass die Kündigungen sozialwidrig sind.

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012, 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 und 16 Ca 3035/12)

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