„Nur gucken, nicht anfassen“ – die neuere Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Kündigungen

Arbeit Betrieb
25.10.2007970 Mal gelesen

Sicher sind Kündigungen wohl eher selten ein Grund zur Freude. Wenn aber zum Ärger über die Kündigung als solche auch noch Ärger über die Art und Weise der Kündigung kommt, dann kann das nicht nur gegen moralische, sondern vor allem auch gegen rechtliche Normen verstoßen und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Zwei Fälle, die die mögliche Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Formmangels zum Gegenstand hatten, wurden in jüngster Zeit entschieden.

So hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 18.04.2007, Az.: 12 Sa 132/07) einen Fall zu entscheiden, in welchem dem betroffenen Arbeitnehmer die Kündigung nicht ausgehändigt wurde, sondern nur mit der Bemerkung "nur gucken, nicht anfassen" vorgelegt wurde. Auch die zusätzliche Übergabe einer Kopie reiche nicht aus, da das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter persönlich zu unterschreiben ist und eine Kopie diesen Formzweck nicht erfülle. Das Kündigungsschreiben ist dem Arbeitnehmer zwingend im Original auszuhändigen.

§ 623 BGB verlangt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen die sogenannte Schriftform. Aus anwaltlicher Sicht ist aber häufig zu beobachten, dass, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt, fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass hierfür Papierform ausreichend ist. Es ist daher an dieser Stelle noch einmal unbedingt der Hinweis zu geben, dass dies nicht ausreichend ist. Verlangt das Gesetz "Schriftform" so muss neben der Papierform zusätzlich die eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen enthalten sein (§ 126 BGB). Fehlt Schriftlichkeit, so ist die Erklärung nach § 125 BGB wie auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft wegen Formmangels nichtig!

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Entscheidung vom 17.08.2007, Az.: 10 Sa 512/07) zu entscheiden. Hier hatte der Arbeitnehmer gerüchteweise vernommen, dass er gekündigt werden sollte. Um dieses Gerücht einer Klärung zu unterziehen, schickte er dem Arbeitgeber eine SMS mit der Frage, wann denn sein letzter Arbeitstag sei. Ebenfalls in Form einer SMS wurde diesem dann mitgeteilt, dass dieser letzte Arbeitstag "Heute" sei. Auch dies reiche nicht aus, um dem Schriftformerfordernis zu genügen, urteilte das LAG. Wieder fehlte es an der eigenhändigen Unterzeichung, was die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge hatte.

Wenn man es also tatsächlich mit solch unlauteren Kündigungsmethoden zu tun bekommen sollte, empfiehlt es sich, sich nicht nur ein "moralisches" Urteil zu bilden, sondern eben auch ein "rechtliches". Es sollte also durchaus in Erwägung gezogen werden, eine Kündigung rechtsanwaltlich prüfen zu lassen. Gerade bei formwidrigen und damit an sich nichtigen Kündigungen sollte hiermit auch nicht allzu lange gewartet werden, da die anschließende Berufung auf den Formmangel sonst womöglich als "treuwidrig" und damit unzulässig angesehen werden könnte.



Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht