LAG Hamm: Lohnwucher bei Praktikum von angehenden Psychologen

Arbeit Betrieb
22.12.20122049 Mal gelesen
In Unternehmen ist es teilweise üblich, lernwillige Praktikanten unter dem Deckmantel der beruflichen Ausbildung ohne Bezahlung oder mit kargem Lohn abzuspeisen. So ist das auch bei angehenden Psychotherapeuten, die nach ihrem Studium eine praktische Tätigkeit ableisten müssen. Eine Betroffene hat gegen diese Praxis geklagt und jetzt ein wichtiges Grundsatzurteil beim Landesarbeitsgericht Hamm erstritten.

Vorliegend hatte eine Kinder-und Jugendpsychotherapeutin ein Jahr in einer Klinik ihre praktische Tätigkeit abgeleistet, ohne dass das Krankenhaus ihr dafür eine Vergütung bezahlt hat. Dies empfand sie als Ausbeutung und klagte auf Entrichtung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 12.000 Euro.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihrer Klage in zweiter Instanz statt und entschied mit Urteil vom 29.11.2012 (Az. 11 Sa 74/12), dass die Klinik die geltend gemachte Vergütung nachträglich an die angehende Therapeutin entrichten muss.

 

Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig

Nach Ansicht des Gerichtes ist die abgeschlossene Vereinbarung - die eine unentgeltliche Beschäftigung vorsieht - im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig gewesen. Denn die Betroffene musste in Wirklichkeit wie ein normaler Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen, obwohl bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen muss.

 

Arbeitgeber muss Lohn zahlen

Folglich stand der Betroffenen nach § 612 BGB die Zahlung von einem angemessenen Lohn zu.

 

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Hamm haben gegen ihre Entscheidung die Revision zugelassen. Von daher ist es möglich, dass das Bundesarbeitsgericht darüber in letzter Instanz befinden muss.

 

Fazit:

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil manche Unternehmen die Situation der Generation Praktikum rigoros ausnutzen. Eine ähnliche Situation finden beispielsweise Ärzte im Praktikum, Volontäre oder Trainees vor.

 

Betroffene müssen sich das jedoch nicht unbedingt bieten lassen. Unter Umständen kann der nicht gezahlte Lohn nachträglich eingeklagt werden, ohne dass ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. So konnte eine angehende Psychotherapeutin in einem vergleichbaren Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg nachträglich eine Vergütung in Höhe von insgesamt 33.460,20 Euro erstreiten (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2012 Az. 21 Ca 43/12). Wie die Erfolgsaussichten konkret aussehen, hängt jedoch von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Von daher sollten Sie sich am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen dazu auf Wunsch gerne zur Verfügung. Übrigens: Arbeitgeber können sich hierdurch wegen Wucher strafbar machen.

 

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