Bekommen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld? - Zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen

Arbeit Betrieb
14.10.20072256 Mal gelesen

Arbeitgeber, die zusätzliche Leistungen gewähren, sind an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Wollen sie eine Gruppe von Arbeitnehmern aus der Leistung ausnehmen, muss dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, das heißt vom Zweck der Leistung gedeckt sein.( BAG Urteil v. 26.9.2007, 10 AZR 568/06 u.a.)

In dem beklagten Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahr 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung zugestimmt, um bei der Sanierung des Betriebs zu helfen. Die Kläger hatten dieser Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt.

Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an. Diese sah die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und unter Widerrufsvorbehalt für die Folgejahre vor.

Die Kläger, die kein solches Angebot erhalten hatten, verlangten ebenfalls Zahlung von Weihnachtsgeld. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber, die zusätzliche Leistungen gewähren, sind an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Wollen sie eine Gruppe von Arbeitnehmern aus der Leistung ausnehmen, muss dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, das heißt vom Zweck der Leistung gedeckt sein.

Im Streitfall wollte die Beklagten mit der Sonderzahlung die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer ausgleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten. Diese Zusage war jedoch an weitere Bedingungen geknüpft, so dass dieser Zweck nicht erreicht werden konnte. Daher ist der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend verletzt.

Quelle: BAG PM Nr.68 vom 26.9.2007

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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