Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beratungsunternehmens

Arbeit Betrieb
09.11.2012384 Mal gelesen
Der BGH hat entschieden, dass eine Vermögens- und – daraus folgend – eine Rechtsfähigkeit des Betriebsrats auch im Verhältnis zu Dritten anzunehmen ist, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebrates liegt.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vermögens- und - daraus folgend - eine Rechtsfähigkeit des Betriebsrats auch im Verhältnis zu Dritten (hier: einem Beratungsunternehmen) anzunehmen ist, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegt. Allerdings ist ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 S. 2 BetrVG mit dem Beratungsunternehmen schließt, nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben eines Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marküblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Der Betriebsrat ist nur in diesem Umfang vermögens- und daher auch rechtsfähig; schutzwürdige Interessen des Beraters stehen einer solchen Begrenzung der Vertragswirksamkeit nicht entgegen, da eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Betriebsrats für den Berater mangels eines über den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch hinausgehenden Vermögens des Betriebsrats regelmäßig wertlos ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern den Beschluss gefasst, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich gemäß § 111 S. 2 BetrVG von der Klägerin, einer auf Beratung von Betriebsräten spezialisierten Gesellschaft, betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende der Klägerin einen entsprechenden Beratungsauftrag erteilt hatte, erhob diese nunmehr Vergütungsklage sowohl gegen den Betriebsrat als Gremium als auch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, wobei der genaue Umfang und Gegenstand des beanspruchten Honorars für die von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen zwischen den Parteien streitig ist.

Nachdem die Vorinstanzen die gegen den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gerichtete Klage abgewiesen hatten und das Berufungsgericht die gegen den Betriebsrat als Gremium gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwarf, hob der III. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Danach seien die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu eng zu ziehen. Würden sie dennoch von dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens überschritten, sei der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende könne jedoch insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haften, es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.

 

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. September 2011 - 1 U 184/10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Juni 2010 - 2/23 O 453/08