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§ 111 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten → Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen

1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 2Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. 3Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. 1.
    Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. 2.
    Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. 3.
    Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. 4.
    grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. 5.
    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.