Arbeitszeitbetrug: Nicht immer ein Grund zur Kündigung

Arbeit Betrieb
07.09.2012539 Mal gelesen
Wenn Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit mogeln, ist der Arbeitgeber häufig zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung berechtigt. Anders war es jedoch in einem speziellen Fall des „Arbeitszeitbetruges“, über den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte.

Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer an vier Tagen während der Arbeitszeit das Betriebsgelände verlassen, ohne sich vorher über die elektronische Zeiterfassung auszuloggen. Im Nachhinein prahlte er damit vor seinen Kollegen.

 

Der Arbeitgeber fackelte nicht lange und sprach die fristlose Kündigung aus. Er rechtfertigte dies damit, dass er den angeblichen Arbeitszeitbetrug von insgesamt einer Stunde nicht hinzunehmen brauche.

 

Der Arbeitnehmer ließ sich das nicht bieten und zog vor Gericht.

 

Das Landesgericht Berlin-Brandenburg gab in zweiter Instanz der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. 15 Sa 407/12) statt. Denn eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB setzt eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus.

 

Davon kann aber aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall keine Rede sein. Hier bestand nämlich die Besonderheit, dass dem Arbeitgeber trotzdem kein Schaden entstanden war. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag jeden Monat 10 unbezahlte Überstunden leisten musste. Dieses Kontingent hatte er in hier noch nicht ausgeschöpft gehabt. Aufgrund dessen hätte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Eine ordentliche Kündigung schneidet aufgrund dessen mangels Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG ebenfalls aus.

 

Arbeitnehmer sollten dieses Urteil nicht als Freibrief verstehen. Im Regelfall sind die Arbeitsgerichte bei einem Arbeitszeitbetrug eher streng- auch wenn es um keine hohen Fehlzeiten geht. Auf der anderen Seite spielen die konkreten Umstände des Einzelfalls schon eine Rolle. Von daher sollten sich Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen eines angeblichen Arbeitszeitbetruges am besten beraten lassen. Denn eine Abmahnung ist zwar häufig, aber nicht immer entbehrlich.

 

Sicherlich sind sicherlich die folgenden Beiträge für Sie interessant:

LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeit um wenige Minuten

ArbG Frankfurt: Arbeitgeber durfte Arbeitnehmer nicht wegen Ansehen eines Fußballspiels kündigen

Darf der Arbeitgeber pauschal Überstunden anordnen?

Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit von Überstunden-Klausel

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil I Allgemeine Fragen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil II Kündigungsvoraussetzungen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil III Wann besteht Kündigungsschutz?

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung

Leifaden für Arbeitnehmer - Teil VII Die außerordentliche Kündigung

Auf Facebook über den Job lästern- ein Kündigungsgrund?