Rechtsfall des Tages: Anspruch von Arbeitnehmer auf Abfindung?

Arbeit Betrieb
26.08.2012372 Mal gelesen
Ich habe vorgestern eine Kündigung meines Arbeitsverhältnisses erhalten. Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Häufig zahlen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Viele glauben daher, dass ihnen nach einer Kündigung ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung zusteht. Dem ist jedoch nicht so.

Bis 2003 gab es überhaupt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Wer eine unberechtigte Kündigung erhalten hatte, der konnte entweder die Kündigung akzeptieren oder eine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Jahre 2004 wurde das Kündigungsschutzrecht reformiert. In § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Gesetzgeber einen Abfindungsanspruch normiert. Danach hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung.

Erforderlich ist zunächst, dass die Kündigung betriebsbedingt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen könne, wenn er die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Diese Frist endet 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung.

Ein richtiger "Anspruch" ist dies dennoch nicht, denn er hängt davon ab, dass der Arbeitgeber die Abfindung freiwillig anbietet und der Arbeitnehmer - ebenfalls freiwillig - von der Möglichkeit der Kündigungsschutzklage absieht. Wenn nämlich der Arbeitgeber nicht auf dieses Recht hinweist, dann hat der Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch.

Ein Anspruch auf Abfindung kann sich aber aus anderen Regelungen ergeben, z.B.:

- wenn ein solcher im Arbeitsvertrag geregelt ist

- aus betrieblicher Übung

- aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Aber auch das Arbeitsgericht kann in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung festsetzen.

In § 9 KSchG heißt es: "Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen."

Fazit: Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, kann sich daraus aber ein Anspruch ergeben.