Beleidigung des Arbeitgebers während eines Streiks erlaubt?

Arbeit Betrieb
20.08.2012316 Mal gelesen
Dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber während eines Streiks als Betrüger bezeichnen? Hierzu gibt es ein interessantes neues Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf.

Vorliegend hatte ein Hersteller von Fertiggerichten mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag zur "Zukunftssicherung" abgeschlossen, der für die Arbeitnehmer mit zahlreichen Einbußen verbunden war. In diesem Tarifvertrag wurde gleichzeitig vereinbart, dass etwa 2 ½ Jahre später die Entgelte des Tarifvertrages gelten würden.

 

Kurz vor der vorgesehenen Rückkehr zu dem regulären Tarifvertrag wurde jedoch bekannt, dass der Arbeitgeber inzwischen Mitglied in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung geworden war. Aus diesem Grunde gab es keine Rückkehr mehr zu den dem besser vergüteten Tarifvertrag.

 

Im Rahmen des daraufhin stattfindenden Streiks ließen die streikenden Arbeitnehmer deshalb ihrem Unmut freien Lauf. Sie riefen in Sprechchören, dass der Arbeitgeber sie "betrüge" beziehungsweise "bescheiße". Die dabei anwesenden Vertreter der Gewerkschaft schritten dagegen nicht ein. Ein Gewerkschaftssekretär sprach Teile dieser Äußerungen in ein Megafon.

 

Im Folgenden ging das Unternehmen gegen die Gewerkschaft vor. Sie wollte derartige Äußerungen durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen. Zudem sollten die Gewerkschafter auf die streikenden Arbeitnehmer "einwirken", damit sie solche Äußerungen unterlassen.

 

Doch damit hatte die Firma weder vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, noch beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte in seinem Urteil vom 17.08.2012 (Az. 8 SaGa 14/12) klar, dass diese Äußerungen trotz ihrer Schärfe zulässig sind. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelt. Hiermit war kein Betrug im strafrechtlichen Sinn gemeint, sondern das sich die Arbeitnehmer hintergangen gefühlt haben.

 

Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen ist.

 

Als Arbeitnehmer sollten Sie mit unbedachten Äußerungen über ihren Arbeitgeber in der Öffentlichkeit - vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook - lieber vorsichtig sein. Das gilt besonders dann, wenn Sie bestimmte Tatsachenbehauptungen aufstellen und diese nicht beweisen können. Aber auch bei Meinungsäußerungen darf die Grenze zur sogenannten Schmähkritik nicht überschritten werden. Das ist dann der Fall, wenn die Äußerungen den Arbeitgeber nur bloßstellen sollen und bewusst unter die Gürtellinie gehen. Die Beurteilung der Gerichte hängt hier sehr von jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Womöglich ist der Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsvertrages berechtigt-und Sie müssen mit einer Anzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung rechnen. .

 

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