Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte bei Bestechlichkeit und/oder Verrat von Dienstgeheimnissen

Arbeit Betrieb
07.06.20121163 Mal gelesen
In den letzten Tagen häuften sich in den Medien Meldungen, dass Polizeibeamte im Zusammenhang der polizeilichen Ermittlungen gegen Hells Angels und Bandidos Hinweise auf bevorstehende Durchsuchungen etc. gegeben haben könnten. Die Polizeibehörden ermitteln auch in den eigenen Reihen.

Die Weitergabe von Tipps über bevorstehende Durchsuchungen kann u.U. .als Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar sein (§ 353b StGB). Wenn die Tippgeber für ihre Dienste entlohnt werden, kommt möglicherweise der Tatbestand der Bestechlichkeit hinzu (§ 332 StGB). Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung wird gegen die betreffenden Beamten auch disziplinarrechtlich ermittelt.

Disziplinarrecht und Strafrecht sind in bestimmten Bereichen miteinander verknüpft.

Zum einen kann im Disziplinarverfahren nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder ein Beamter gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Diese vorläufige Dienstenthebung ist gerichtlich in einem Eilverfahren angreifbar. Die vorläufige Suspendierung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Die Rechtmässigkeit ist prognostisch zu bewerten. Dabei sind auch die Aussichten des Strafverfahrens zu berücksichtigen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in einem Beschluss vom 09.10.2008 (19 ZD 11/08) entschieden, dass die Erhebung einer Anklage gegen einen Polizeibeamten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit die Prognose rechtfertigen kann, dass in einem eingeleiteten Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Sie kann deshalb die vorläufige Dienstenthebung des Beamten nach sich ziehen.

Nds. OVG - B.v. 09.10.2008 - 19 ZD 11/08

Des weiteren haben die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Sachverhalte, die ein Strafgericht festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, werden im Disziplinarverfahren nicht mehr überprüft, es sei denn, sie sind offenkundig falsch. Nur dann darf sich eine Disziplinargericht von den Feststellungen des Strafgerichts lösen. Dieser Fall ist sehr selten, z.B.

Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 24.09.2008, 9 A 18/07

s.a. VG Lüneburg - Beschluss vom 06.09.2010 - 10 B 1/10 (keine Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst bei Surfen im Internet)

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