Elternzeit kann frühestens mit Festlegung des Zeitraums der Elternzeit beantragt werden

Arbeit Betrieb
22.06.20072520 Mal gelesen

BAG, Urteil vom 5.6.2007, 9 AZR 82/07

Wer während der Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten will, kann diesen Elternteilzeit-Anspruch frühestens geltend machen, wenn er bereits verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum er Elternzeit beansprucht. Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei. Das gilt insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat.

Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten, die einen Versandhandel betreibt, als Sachbearbeiterin im Marketing in Vollzeit beschäftigt. Sie unterrichtete die Beklagte im Sommer 2004 über ihre Schwangerschaft sowie darüber, dass sie Elternzeit in Anspruch nehmen und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wolle. Die Beklagte stellte daraufhin am 6.10.2004 mit Wirkung zum 1.11.2004 eine Ersatzkraft für die Klägerin unbefristet in Vollzeit ein.

Am 26.10.2004 stellte die Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ab 1.3.2006 mit einer auf 15 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit und kündigte gleichzeitig an, den Antrag auf Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Im Januar 2005 beantragte sie Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes.

Nach mehreren Gesprächen der Klägerin mit ihren Vorgesetzten wegen der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung lehnte die Beklagte den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit ab. Sie begründet dies damit, dass sie bereits eine Ersatzkraft in Vollzeit für die Klägerin eingestellt habe und weder diese noch andere Mitarbeiter bereit seien, ihre Arbeitszeit zu verringern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem ArbG und dem LAG keinen Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hat das BAG die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Es konnte vom Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit hat.

Das LAG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die Zustimmung zu ihrem ersten Teilzeitantrag vom 26.10.2004 verlangen kann. Der Anspruch auf Elternteilzeit aus § 15 Abs.6 BEEG/BerzGG kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum Elternzeit "verlangt" wird (§ 16 Abs.1 S.1 BEEG/BErzGG). Der Antrag der Klägerin vom 26.10.2004 war danach verfrüht, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die konkrete Dauer ihrer Elternzeit festgelegt hatte.

Es kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte auch den im Januar 2006 gestellten Antrag auf Elternteilzeit ablehnen durfte. Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen.

Für die Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe reicht allein der Vortrag, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei, nicht aus. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat.

Die bisher vom LAG festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit verfügt, die Klägerin mit einem Umfang von fünfzehn Wochenstunden zu beschäftigen. Die Sache war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Nähere Informationen erteilt RA Kroll unter kroll@nkr-hamburg.de