Arbeitsrecht: Das Urlaubsgeld - ein sommerlicher Geldregen

Arbeit Betrieb
22.06.200713692 Mal gelesen

Fachartikel von Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln 


Alle Jahre wieder - rechtzeitig zum Ferienbeginn - kommen manche Arbeitnehmer in den Genuss eines warmen Sommerregens für das Konto: das Urlaubsgeld wird ausgezahlt.

Bei dem Urlaubsgeld handelt es sich um eine für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Sie hat den Zweck, die durch die Urlaubs- und Ferienzeit erhöhten Aufwendungen - zumindest teilweise - abzudecken. Nicht verwechseln darf man das Urlaubsgeld mit dem so genannten Urlaubsentgelt. bei dem Urlaubsentgelt handelt es sich um die Fortzahlung der normalen und üblichen Arbeitsvergütungen für die Urlaubszeit. Das Urlaubsentgelt ist also das dem Arbeitnehmer zustehende Gehalt, welches er erhält, obwohl er wegen des Urlaubs keine Arbeit leistet.

Anders als das Urlaubsentgelt, auf das grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch hat gem §§ 1, 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), setzt die Gewährung von Urlaubsgeld eine besondere Vereinbarung voraus.
Eine solche Vereinbarung kann in dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarungoder einem Tarifvertrag enthalten sein oder aber auch auf Grund  betrieblicher Übung entstehen.
Oftmals ist es so, dass im Arbeitsvertrag ein Urlaubsgeld vereinbart wird, dessen Gewährung sich allerdings der Arbeitgeber jedes Jahr erneut vorbehält, so genannter Freiwilligkeitsvorbehalt.

Wann das Urlaubsgeld ausgezahlt wird, wann es also fällig ist, wird in der Regel in der Rechtsgrundlage vereinbart. Üblich ist eine Auszahlung des Urlaubsgeldes einmal im Jahr, meist mit der Juniabrechnung. Sollte eine entsprechende Fälligkeitsregel nicht vereinbart sein, ist das Urlaubsgeld vor dem Urlaubsantritt auszuzahlen, denn das Urlaubsgeld soll ja die erhöhten Aufwendungen für den Urlaub abdecken. Allerdings ist zu beachten, dass das Urlaubsgeld nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2000 unter eine Ausschlussfrist fallen kann. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann das Urlaubsgeld dann nicht mehr geltend gemacht werden.

In einem mitbestimmten Unternehmen unterliegt die Gewährleistung des Urlaubsgeldes nicht der zwingenden Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Sofern kein Tarifvertrag über die Gewährung des Urlaubsgeldes besteht, kann allerdings eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geschlossen werden.
Das Urlaubsgeld unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitragspflicht.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Schönen Urlaub!

Volker Görzel

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln