Schlecker, IhrPlatz und das Arbeitsrecht in der unternehmerischen Krise, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
23.03.2012498 Mal gelesen
Die Insolvenz von Schlecker und deren Tochter IhrPlatz gibt aus anwaltlicher Sicht Anlass darauf hinzuweisen, dass sich Arbeitnehmer deren Arbeitgeber in Insolvenz geraten unbedingt Klarheit über die arbeitsrechtliche Lage verschaffen müssen.

Da das Arbeitsrecht in der unternehmerischen Krise nicht ausgesetzt wird, sieht sich die betroffene Belegschaft vor arbeitsrechtlich weitrechende Entscheidungen gestellt. Ein informiertes Vorgehen ist dabei unerlässlich.

Zunächst sollten sich betroffene Arbeitnehmer vor Augen führen, dass auch in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Sonderkündigungsrecht besteht. Es besteht für den Insolvenzverwalter nur die Möglichkeit die ordentliche Kündigungsfrist auf drei Monate abzukürzen, wenn nicht ohnehin für das Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist besteht.

Die Insolvenz des Unternehmens kann allerdings zu  Maßnahmen führen die im Ergebnis eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, etwa wenn ein Betrieb im Extremfall insgesamt stillgelegt und eine Massenentlassung  der gesamten Belegschaft erfolgt. Auch wird das Vorliegen betriebsbedingter Gründe vielfach in der Insolvenz leichter zu begründen sein. In gewissen Konstellationen setzt das Bundesarbeitsgericht in der Insolvenz sogar hinsichtlich bestimmter Aspekte geringere Anforderungen an die betriebsbedingten Gründe. 

Im Ergebnis sollten aber auch in der Insolvenz keine vorläufigen Schlüsse hinsichtlich der Aussichtslosigkeit einer Kündigungsschutzklage gezogen werden. Es kommt regelmäßig auf den Einzelfall an.  So wären etwa auch im Fall der Massenentlassung  wegen Betriebsstillegung zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, deren Missachtung, auch in einer solchen scheinbar eindeutigen Lage, zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen führen würde. Im Fall der Massenentlassung  wäre das etwa bereits dann der Fall, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige  unterlassen wurde.

Arbeitnehmer von Schlecker oder IhrPlatz sollten daher beim Erhalt von Kündigungen stets besonnen reagieren. Grundsätzlich lässt sich dazu Folgendes festhalten:

Wird im Zusammenhang mit der Kündigung die Leistung von Unterschriften gefordert, sollte diese nicht ohne Berücksichtigung der Rechtslage geleistet werden. Für den Arbeitnehmer kann eine solche Unterschrift erhebliche Nachteile mit sich bringen, etwa die Aussichtslosigkeit eines Kündigungsschutzprozesses oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ebenso ist es angezeigt sich im Falle der Verlagerung des Arbeitsplatzes auf eine Transfergesellschaft oder eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft anwaltlich beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt in jedem Fall, keine Unterschrift ohne Prüfung der Rechtslage zu leisten. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Betriebsrat ebenfalls einen entsprechenden Ratschlag erteilt.

Im Falle der Kündigung muss der Arbeitnehmer jeder Kündigung die er nicht hinnehmen will mit der  Kündigungsschutzklage begegnen. Für diese ist unbedingt die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung einzuhalten. Bis auf wenige Ausnahmefälle gilt, dass der Ablauf dieser Frist ohne Klagerhebung zur Wirksamkeit der Kündigung führt. Der Kündigungsschutzrechtsstreit ist dann bereits verloren bevor er begonnen hat.

Mit Erhalt der Kündigung muss der Arbeitnehmer daher sofort die Rechtslage klären und entsprechend tätig werden. Es wäre angesichts der dreiwöchigen Klagefrist verfehlt  anzunehmen, dass kein sofortiges Handeln erforderlich ist. Es können im Einzelfall bedeutungsschwere Umstände vorliegen die sogar eine sofortige Reaktion erfordern, um kein rechtlichen Nachteil zu erleiden. Der fehlende Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Kündigenden ist etwa so einzuordnen. Eilbedarf kann nach Erhalt der Kündigung auch hinsichtlich der Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitsagentur bestehen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die obigen Aspekte nicht abschließend sind. Bei Kündigungen, ist daher die rechtzeitige Heranziehung eines Fachmanns vorbehaltlos zu empfehlen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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