Was der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten hat

Arbeit Betrieb
02.02.20121486 Mal gelesen
Die sofortige anwaltliche Beratung und Vertretung ist für die Durchsetzung Ihrer Interessen absolut notwendig - Sie haben nur eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitgeber muß den Zugang der Kündigung selbst nachweisen. Dies geschieht i.d.R. durch Boten oder Einwurfeinschreiben. Sofern Sie nicht wissen, daß eine Kündigung per Einschreiben-Rückschein zugeht und diese nicht von der Post abholen, ist die Kündigung nicht zugegangen. Eine Kündigung durch einfachen Brief ist i.d.R. nicht nachweisbar. Unterschreiben Sie keine Bestätigung des Zugangs der Kündigung. 

Lassen Sie sich nicht von vermeintlich einvernehmlichen Lösungen wie Ankündigungen von großzügigen Abfindungszahlung beeindrucken, da dies i.d.R. nur die fristgemäße Kündigungsschutzklage verhindern soll. 

Bewahren Sie Ruhe, damit Sie keinen Anlaß zu einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung geben.

Wenn Sie unvorbereitet vor die Wahl gestellt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder betriebsbedingt gekündigt zu werden, unterschreiben Sie nichts und bitten um Bedenkzeit. 

Leiten Sie Ihrem Anwalt das Angebot zum Aufhebungsvertrag, den Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Tarifpläne und Sozialpläne und sonstige relevante Unterlagen zur Prüfung zu. Sichern Sie Memos oder E-Mails, in denen Aussagen der Personalabteilung zu Abfindungen, Geltungsbereichen von Sozialplänen und ähnliches enthalten sind. Diese könnten Gesamtzusagen enthalten, die Ihre Rechte stärken. Leiten Sie die Kündigung ebenfalls Ihrem Anwalt zu, damit dieser ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann (Ordnungsgemäße Vertretung, ggf. fehlende Originalvollmacht, unzutreffende Kündigungsfristen).

Der Aufhebungsvertrag erspart dem Arbeitgeber stets höhere Abfindungszahlungen oder soll Kündigungsfristen oder Sozialpläne u.ä. umgehen. Sie können davon ausgehen, daß Sie dadurch benachteiligt werden.

Weiterhin liegt eine vertraglich einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, welche regelmäßig als selbstverschuldete Arbeitsaufgabe mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sanktioniert wird. Außerdem übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Dazu sind Sie verpflichtet. Gem. § 38, Abs. 1 SGB III hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, wenn zwischen der Ihrer Kenntnis und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen.

 Aufhebungsverträge machen nur Sinn, wenn die Initiative freiwillig von Ihnen ausgeht, weil Sie z.B. eine lukrative Anschlußbeschäftigung wahrnehmen und selbst Kündigungsfristen umgehen wollen.

Bestehen Sie auf einer schriftlichen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber. In der Regel wird man Sie zur Wahrung des Betriebsfriedens freistellen. Werden Sie nicht freigestellt, sind Sie zur vertragsgemäßen Weiterarbeit verpflichtet.

Sobald Sie gekündigt worden sind, unterlassen Sie Gespräche über arbeitsrechtliche Fragen am Arbeitsplatz. Unterlassen Sie Anfragen zu Abfindungshöhen, diese könnten Ihnen im späteren Prozess dahingehend ausgelegt werden, daß Sie gar kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung haben.

Sie müssen damit rechnen, daß man vorwerfbares Verhalten Ihrerseits für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung verwendet, wenn Sie eine Schlechtleistung abliefern oder sonst gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen. Wenn Sie befürchten, daß man Sie bis zur schriftlichen Freistellung oder vor Ende des Arbeitsverhältnisses "abservieren" will, wird Ihnen Ihr Anwalt empfehlen, wie Sie sich verhalten sollen.

Der sicherste Weg ist, Kündigungsschutzklage zu erheben und ggf. einen gerichtlichen Abfindungsvergleich zu schließen, der keine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auslöst.

Wichtig für die effektive Wahrnehmung Ihrer Interessen ist in jedem Falle arbeitsrechtlicher Rechtschutz. Denn im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts. 

Für die Kündigungsschutzklage selbst erfolgt i.d.R. volle Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung. Allerdings ist zu bedenken, daß durch aktuelle Rechtschutzbedingungen gerade für gerichtliche Abfindungsvergleiche eine erheblich eingeschränkte Kostenübernahme stattfinden kann, was für Neuverträge relevant ist. Ihren Anwalt haben Sie jedoch aus dem Mandatsverhältnis stets zunächst selbst vollständig zu bezahlen.

Regelmäßig haben diejenigen Arbeitnehmer Erfolg hinsichtlich einer angemessenen Abfindungszahlung, die Kündigungsschutzklage erhoben haben. 

Dabei ist insbesondere bei Abfindungsvergleichen sogleich mit aufzunehmen, daß ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit ausführlichem Tätigkeitsnachweis, überdurchschnittlicher Bewertung, Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel ausgestellt wird.

Dieses und auch schon ausgestellte Zeugnisse sind ebenfalls anwaltlich zu prüfen, da Sie ggf. einen Zeugnisberichtigungsanspruch haben und verhindern müssen, daß duch Weglassen von Inhalten oder Hinzufügen versteckter Hinweise ein auf den ersten Blick gutes Zeugnis in Wahrheit ein Hindernis für Ihren weiteren Arbeitsweg werden kann.

 

Autor: Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de