LAG Berlin-Brandenburg: Geprellter Arbeitgeber darf keinen Schadensersatz wegen gefälschtem Diplom verlangen

Arbeit Betrieb
02.12.20111200 Mal gelesen
Soweit ein Bewerber mit einem gefälschten Zeugnis eingestellt worden ist, kann der Arbeitgeber ihn zwar durch eine Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses los werden. Ihm steht aber nicht unbedingt Schadensersatz zu. Dies hat jedenfalls das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein eine Bewerberin auf eine Stelle im Vertriebsbereich beworben, für die ein Hochschulabschluss verlangt wurde. Weil sie über keine solche Qualifikation verfügte half sie sich auf ihre Weise - und legte dem Arbeitgeber ein gefälschtes Diplomzeugnis vor. Doch das kam schon nach zwei Monaten raus, weil sie den Anforderungen nicht gewachsen war und der Arbeitgeber infolgedessen misstrauisch wurde.

Der verärgerte Arbeitgeber gab sich nicht mit einer Kündigung zufrieden, sondern verlangte von der Arbeitnehmerin Schadensersatz in Höhe von über 13.000 €. Dabei stellte er ihr nicht nur den gezahlten Lohn, sondern auch die gezahlten Kosten für die Anmietung eines Dienstwagens und Aufwendungen für mehrere Dienstreisen in Rechnung. Als die ehemalige Mitarbeiterin nicht zahlen wollte, verklagte er sie.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies allerdings die Klage - entgegen der Ansicht der ersten Instanz- ab. Die Richter begründeten das in ihrem Urteil vom 24.08.2011 (Az. 15 Sa 980/11) damit, dass für den Arbeitgeber durch die Vorlage des gefälschten Zeugnisses kein Schaden entstanden sei. Denn dieser darf auch einem Arbeitnehmer mit unzureichenden Leistungen nicht einfach den Lohn kürzen.

Als Bewerber sollten Sie dem Arbeitgeber auf keinen Fall gefälschte Zeugnisse vorlegen. Denn die Sichtweise des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg ist auch nicht vollkommen unumstritten. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 16.06.2000 (Az. 11 Sa 1511/99) anders entschieden. Darüber hinaus stellt sich die Situation möglicherweise anders dar, wenn der Mitarbeiter den Beruf gar nicht ausüben durfte (wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte). Schließlich müssen Sie sonst auch mit einer Strafanzeige wegen Betruges beziehungsweise Urkundenfälschung rechnen.