Die Zahl der disziplinargerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Internetnutzung durch Beamte nimmt zu. Die Fälle dürfen aber nicht über einen Kamm geschoren werden. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme bei derartigen Dienstvergehen angemessen ist, hängt letztlich immer vom Einzelfall ab.
Wenn es um die Nutzung des Internet während der Dienstzeit geht, kommt es zunächst darauf an, ob und in welchem Umfang die private Nutzung untersagt ist. In der Regel ist die private Nutzung ausdrücklich untersagt. Zumeist müssen die Beamten auch eine Erklärung unterzeichnen, dass sie hiervon Kenntnis genommen haben.
In solchen Fällen verstößt die private Nutzung des Dienst-PC zumindest gegen eine dienstliche Weisung und ist schon deshalb pflichtwidrig.
Des Weiteren kommt es darauf an, in welcher Intensität der PC zu privaten Zwecken genutzt wird. Private Tätigkeiten während der Dienstzeit entziehen dem Dienstherrn Arbeitskraft und stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf dar
Auch die genutzten Inhalte sind zu berücksichtigen.: Es ist ein Unterschied, ob der Beamte während der Dienstzeit z.B. Onlinebanking betreibt oder ob er pornographische Daten oder gar Kinderpornographie herunterläd.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist strafbar. Internet-Dateien sind Schriften in diesem Sinne. Wer sich solche Schriften oder Dateien verschafft, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Bundesverwaltungsgericht - 19.08.2010 - 2 C 5.10)
Auch außerdienstliches Verhalten kann eine Pflichtverletzung darstellen, nämlich dann, wenn das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Bundesverwaltungsgericht - 19.08.2010 - 2 C 5.10).
Bei außerdienstlichen Dienstvergehen ist außerdem zu unterscheiden, ob das Vergehen einen Bezug zum Dienstposten des Beamten hat oder völlig unabhängig davon ist. Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in der zitierten Entscheidung wie folgt:
"Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. (.......) Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt."
Es macht somit einen Unterschied, ob die Tat von einem Finanzbeamten, der in seiner täglichen Arbeit kaum Publikumskontakt hat oder von einem Lehrer, der jeden Tag mit Kindern umgeht, begangen wird.
Das VG Ansbach (AN 6b 09.01393, Urteil v. 08.01.2010) degradierte einen Steueramtmann wegen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Darstellung (Fotos und Videos) um zwei Stufen (zitiert nach: Verwaltungsgericht Hannover - Beschluss vom 25.10.2010 - 18 B 4525/10).
Bei einem Lehrer können schwerere Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sein. Das Bundesverwaltungsgericht sagt hierzu:
"Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein. (.....) Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen."
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme bei derartigen Dienstvergehen angemessen ist, hängt letztlich immer vom Einzelfall ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 die Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst für gerechtfertigt erklärt, der sich außerhalb des Dienstes auf seinem Privat-PC entsprechende Daten heruntergeladen hatte. Er hatte die Bilder allerdings nicht nur für sich verwendet, sondern auch weiter verbreitet.
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