ARBEITSRECHT: Darlegungslasten bei privater Nutzung von Tank-, Kredit- und Kontokarten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen wurden

Arbeit Betrieb
17.06.201124 Mal gelesen
Dem Kläger war im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Vollmacht für ein Konto der Beklagten erteilt sowie eine Tankkarte überlassen worden. Mit der Tankkarte tankte er verschiedene Treibstoffarten, u.a....

Super bleifrei, Benzin bleifrei, Super plus, Dieselkraftstoff und Ultimate, und kaufte mehrmals Motoröl ein, was zu der Vermutung führte, dass er die Tankkarte nicht nur für sich , sondern auch für andere Personen genutzt hatte. Über das Konto der Beklagten kaufte er Kinderkleider und Haushaltsgegenstände, die er an seine Wohnanschrift liefern ließ und buchte außerdem einen Flug. Als die Arbeitgeberin die Verfügungen bemerkte, stellte sie die Lohnzahlungen ein und erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung. Die Tankkarte und die Kontovollmacht seien nur für dienstliche Zwecke erteilt worden.

Der Kläger berief sich darauf, dass er ermächtigt gewesen sei, die Konten zu seiner freien Verfügung zu nutzen. Hätte die Vollmacht einer Beschränkung unterlegen, so hätte dies von der Beklagten dargelegt und bewiesen werden müssen.

Dies hat das LAG Schleswig-Holstein anders gesehen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Vollmacht gegenüber der Bank ohne Beschränkung erteilt worden war. Entscheidend seien vielmehr allein die Absprachen im Innenverhältnis. Dass er aber auch im Innenverhältnis berechtigt gewesen sei, Verfügungen zu privaten Zwecken zu tätigen, hätte er ausreichend darlegen müssen. Ein Arbeitnehmer, der über die dienstlichen Zwecke hinaus, auf ein Konto zugreift, müsse darlegen, dass er hierzu berechtigt war.

Dasselbe gelte für die Nutzung der Tankkarte. Bekommt ein Arbeitnehmer Tankkarten, Kreditkarten oder Kontokarten zur Verfügung gestellt, so sind diese grundsätzlich ausschließlich für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und dienstlicher Zwecke gedacht. Sollte dies einmal ausnahmsweise anders sein, so ist dies von demjenigen, der die Karte zu außerdienstlichen Zwecken nutzt, darzulegen.

Der Arbeitnehmer habe vorliegend auch vorsätzlich gehandelt. Der Unterschied zwischen Mein und Dein müsse, so das LAG Schleswig-Holstein, auch im Arbeitsverhältnis bekannt sein und könne bei einem erwachsenen Menschen als bekannt vorausgesetzt werden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2011 - 2 Sa 526/10