Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Nationalsozialismus

Arbeit Betrieb
21.01.2011692 Mal gelesen
Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Chef in öffentlicher Sitzung erklärt hat "er lüge wie gedruckt"; wie er mit Menschen umgehe, da komme der Mitarbeiter sich vor "wie im Dritten Reich".

Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Nationalsozialismus

Ein 47- jähriger Fahrzeugführer hatte nach mehr als 30 -jähriger Beschäftigung gegen seine Arbeitgeberin wegen einer ihm ausgesprochenen Kündigung Klage erhoben. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 20. Februar 2007 äußerte er in Anwesenheit der Arbeitgeberin und seiner Prozessbevollmächtigten: "Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich". Einer Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Die Arbeitgeberin nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter Ende Februar 2007 erneut fristlos zu kündigen.

Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten könnten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. 

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stelle eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Mit einer solchen Äußerung werde regelmäßig unterstellt, dass die Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern unter dem NS-Regimes gleichzusetzen sind. Der gekündigte Mitarbeiter habe auch die Chance vertan, seine Schmähkritik auf Hinweis des Kammervorsitzenden umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen.

Für die Gesamtabwägung sei auch von Bedeutung gewesen, dass der Kläger bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2004 das Hessische Landesarbeitsgericht als "korrupt" beschimpft und es als "schlimmer als die Kommunisten" bezeichnet habe.

 

RA Sagsöz, Bonn

Quelle:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 243/10
PM des Hess. LAG Nr. 1/11 vom 19.01.2011