Neues zur Überlassung von Dienstwagen - Fragen zur privaten Nutzung

Neues zur Überlassung von Dienstwagen - Fragen zur privaten Nutzung
21.01.20113453 Mal gelesen
Wenn qualifizierte Mitarbeiter rar sind, werden diese gerne über Nebenleistungen an das Unternehmen gebunden. Eines der in Deutschland beliebtesten Extras ist der Dienstwagen. Dieser wird häufig dem Mitarbeiter nicht nur zur geschäftlichen sondern auch zur privaten Nutzung überlassen. Die dabei bestehenden steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sind zumeist den Vertragspartnern bekannt und werden professionell gelöst. Die arbeitsrechtliche Regelung wird dagegen in den meisten Fällen sträflich vernachlässigt.

In der Praxis finden sich in den meisten Fällen einfache Regelungen in den Arbeitsverträgen; der gesonderte Abschluss eines Dienstwagenüberlassungsvertrages ist selten. Oft wird nur geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens der Marke XY zur privaten Nutzung hat. Manchmal wird diese Regelung noch um den Wert des Dienstwagens oder die Fahrzeugklasse erweitert.

Dabei wird unterschätzt, dass der Dienstwagen Eigentum von oftmals erheblichen Wert für den Arbeitgeber darstellt und die private Nutzungsüberlassung für den Mitarbeiter nicht nur eine Frage des Status, sondern vor allem ein Vergütungsbestandteil ist. Hier besteht insofern eine Gemengelage, in der Probleme entstehen können und wenn möglich vorab geklärt werden sollten.

So sollte die vertragliche Zusage zumindest so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Fahrzeugmarken innerhalb einer bestimmten Klasse zu bestimmen. Denn wenn sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses die Leasingverträge ändern, beziehungsweise Fahrzeuge gewechselt werden, sollte der Arbeitgeber das Recht hierzu haben.

Zudem muss insbesondere bei Leasingfahrzeugen geklärt werden, wie das Fahrzeug zu behandeln, in Stand zu halten und zu reinigen ist, Inspektionen durchzuführen und Entschädigungen zu handhaben sind. Anderenfalls drohen Nachzahlungen an die Leasinggeber, die nicht an den Arbeitnehmer weitergereicht werden können.

Das Thema schlechthin ist der Widerruf der Überlassung. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Widerruf des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nur zulässig, wenn

  1. der Widerruf im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
  2. im Arbeitsvertrag ein Grund für den Widerruf festgelegt wurde.
  3. der Entzug des Fahrzeuges nicht zu einer Minderung der Vergütung von mehr als 25 % führt.

Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der Privatnutzung ist also rechtsunwirksam.

Allein das Anführen von wirtschaftlichen Gründen reicht für den Widerruf aber auch nicht aus. Mit Urteil vom 13. April 2010 befand das BAG auch Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam, aufgrund derer die private Dienstwagennutzung aus wirtschaftlichen Gründen entzogen werden kann. Dies be-deutet, dass bei wirtschaftlichen Nöten ebenso wie bei der Minderung der Ver-gütung der Entzug des Dienstwagens nur durch eine einvernehmliche Regelung oder durch eine Änderungskündigung erreicht werden kann. Als Gründe für den Entzug des Dienstwagens kommen nur solche infrage, die eine geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs überflüssig machen. So zum Beispiel bei einer Änderung der Tätigkeit wie der Versetzung aus dem Außendienst in den Innendienst oder ähnliches. Diese Gründe müssen aber vertraglich festgehalten werden.

Sollten Sie derartige Vereinbarungen geschlossen haben, empfiehlt es sich, diese umgehend zu ändern. Für neue Überlassungsverträge herrscht weitgehend Rechtssicherheit. Insofern können zumindest diesbezüglich auch Arbeitgeber von der neuen Entscheidung profitieren. Denn die Entscheidungsgründe des Urteils geben den arbeitsrechtlichen Experten der Unternehmen natürlich Arbeitshilfen zur Ausgestaltung rechtswirksamer Widerrufsvorbehalte.

Ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung ist zudem während einer lang andauernden Krankheit denkbar.

Am 14. Dezember 2010 hat sich das BAG zu der Frage positioniert, ob langzeit- erkrankte Mitarbeiter ihren Dienstwagen weiterfahren dürfen. Diese Frage stellt sich insbesondere in Fällen, in denen Mitarbeiter längst aus der Entgeltfortzahlung heraus sind und Krankengeld beziehen. Die Überlassung des Dienstwagens ist für viele Arbeitgeber während einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit ein zusätzlicher Kostenfaktor, in manchen Fällen wird der Dienstwagen auch einfach anderweitig benötigt. Das BAG entschied, dass die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts ist. Der Sachbezugsanspruch erlischt zusammen mit dem Entgeltanspruch nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, so dass ein Dienstwagen, der auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zurückzugeben ist.

Arbeitgeber können also auch in den Fällen, in denen im Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag kein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen von dem Mitarbeiter zurück verlangen, sobald keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters besteht.

Insofern ist bei der Überlassung von Dienstwägen zur privaten Nutzung anzu-raten, einen gesonderten Dienstwagenüberlassungsvertrag abzuschließen. Ein diesbezügliches Muster können Sie zu Ihrer Kenntnis oder Verwendung unter http://www.mayr-arbeitsrecht.de kostenfrei herunterladen.

Bitte beachten Sie, dass ein Muster nur so gut ist, wie es für den verwendeten Sachverhalt passt.