Arbeitsrecht: Landesarbeitsgericht Köln - Vereinbarung "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" ist unwirksam

Arbeit Betrieb
17.01.20111008 Mal gelesen
Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von 'im monatlichen Durchschnitt' 150 Stunden verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist rechtsunwirksam.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Arbeitszeit grundsätzlich vertraglich frei regeln. Soweit nicht ausdrücklich ein Teilzeitverhältnis vereinbart wird, geht die Rechtsprechung regelmäßig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis aus (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 08.10.2008, 5 AZR 715/07). Zumeist wird die Anzahl der Arbeitsstunden vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgegeben werden. Dabei handelt es sich in aller Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Um den jeweiligen Vertragspartner zu schützen, müssen diese besondere rechtliche Anforderung erfüllen, um wirksam zu sein.

Die Arbeitszeit muss allerdings nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich im laufenden Arbeitsverhältnis beispielsweise durch eine stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ändern. Kommt dann noch eine tarifliche Arbeitszeitregelung hinzu, kann schnell unklar sein, in welchem zeitlichen Umfang nun tatsächlich gearbeitet werden muss.

Dieses Problem hatte ein Fluggastkontrolleur, laut dessen Arbeitsvertrag er verpflichtet war, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten". In dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag hingegen war von einer Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede. Tatsächlich schwankte seine Arbeitszeit zwischen 40 und 190 Stunden.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09) hielt ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.09.2009, 14 Ca 2406/09), die tarifliche Arbeitszeit für maßgeblich. Die vertragliche Vereinbarung war unwirksam, weil nicht klar war, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe "im monatlichen Durchschnitt" bezieht und damit ein Teil des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden wird. Da die tatsächlichen Arbeitszeiten stark schwankten, konnten die Gerichte auch nicht von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgehen.

RA Sagsöz