BAG: Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" unwirksam

Arbeit Betrieb
08.12.201039 Mal gelesen
Das BAG befasste sich in seinem Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 517/09) mit der Frage der Zulässigkeit einer Klausel in Arbeitsverträgen, wonach „erforderlichen Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind“ zu befassen.

Das BAG erachtet diese Klausel für unwirksam, da sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden  nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bezahlung der Überstunden verlangen kann. 

Sachverhalt

Der dortige Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Hochregallagers beschäftigt. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 2

Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im 1- oder im 2- oder im 3-Schicht-System.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsleistung bei entsprechendem Bedarf und auf ausdrückliche Weisung hin auch an Samstagen zu erbringen.

Die Arbeitszeit wird im 1- oder 2- oder im 3-Schicht-System zunächst wie folgt geregelt: .

Der Arbeitnehmer erklärt sich zudem ausdrücklich bereit, seine Tätigkeiten in Fällen betrieblicher Notwendigkeit auch außerhalb der oben festgelegten Arbeitszeiten, in den Nachtzeiten, an den Wochenenden und an Feiertagen zu erbringen. .

Überstunden sind zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind.

§ 3

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt iHv. Euro 3.000,00.

Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden.

Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten."

Die Beklagte führte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, dem eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 45 Stunden zugrunde lag. Alle darüber hinausgehenden Arbeitsstunden wurden dem Arbeitszeitkonto als "Mehrarbeit" gutgeschrieben. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden diese Mehrarbeitsstunden teilweise durch Freizeit ausgeglichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 102 Stunden aus.

Mit der Klage fordert der Kläger die Vergütung dieser 102 Guthabenstunden - zu Recht, wie die Vorinstanzen und nun auch das BAG entschieden.

Entscheidung

Das BAG stellte fest, dass § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags, wonach mit dem monatlichen Bruttogehalt auch erforderliche Überstunden mit abgegolten seien, gem. § 306 BGB unwirksam ist, da diese als AGB anzusehende Klausel nicht klar und verständlich iSv § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist:

"§ 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Diese Klausel soll alle Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarten 45 Wochenstunden überschreiten. Deren Umfang ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit (.) entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 ("erforderliche Überstunden") ergibt sich eine solche Beschränkung jedenfalls nicht. Nach § 2 letzter Absatz des Arbeitsvertrags sind Überstunden zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind.

Das Vertragswerk bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass es zu Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten kommen könnte. Die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Schichtpläne gehen von durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche aus. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit sollte sich danach auf neun Stunden belaufen. Samstagsarbeit war nach Bedarf zu leisten. Die Tätigkeitsbeschreibung verpflichtete den Kläger, seine Mitarbeiter im Rahmen der Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit sämtlicher Anlagen im 24-Stunden-Betrieb auch außerhalb seiner Arbeitszeiten telefonisch, nötigenfalls auch durch seine persönliche Anwesenheit bei der Störungsbeseitigung zu unterstützen. Danach lag die Überschreitung der öffentlich-rechtlich geregelten Arbeitszeit nicht fern. Hinzu kommt das unklare Verhältnis der in Abs. 3 des § 3 getroffenen Regelung zu der in Abs. 2."

Praxihinweis

Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln sollten nicht nur verhältnismäßig mit Bezug auf die Vergütung sein, sondern auch eine Höchstbegrenzung enthalten.