UDI Energie Festzins IX - Rückzahlungen - Anleger in Sorge

Geldschein
02.01.202059 Mal gelesen
Gläubiger ordnungsgemäß gekündigter Darlehen bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG sorgen sich um Auszahlungen.

Die UDI GmbH (bis zum 17.05.2019 "UDI Beratungsgesellschaft mbH"), ist ein großer, bankenunabhängiger Direktvertrieb von ökologischen Geldanlagen und hat nach Erkenntnissen der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 2/2019) mittlerweile rund 17.500 Anleger angeworben und seit 1998 eine rund halbe Milliarde Euro vor allem für 383 Windkraftanlagen, 46 Biogasanlagen und 90 Solarprojekte eingeworben.  Dies unter anderem mit Hilfe von Nachrangdarlehen und unter Verwendung des Namensteils "Festzins" bei bestimmten Anlageformen. 

Bereits am 12.6.2019 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bezüglich der UDI Gesellschaften UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG sowie UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG auf einen möglichen Ausfall von Forderungen hingewiesen und damit eine Veröffentlichung der genannten Gesellschaften gemäß § 11a Abs. 1 Vermögensanlagegesetz(VermAnlG) bekannt gemacht.

Rechtsanwalt Klevenhagen von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner Fachanwalts-Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB berichtete, von dem Hintergrund dieser Meldungen der BaFin, dass auch die Forderungen der Anleger gefährdet sein könnten oder mit einem etwaigen Verlust des angelegten Geldes zu rechnen sein könnte. Den Bericht finden Sie hier.

Auch die Immobilien-Zeitung berichtete in einem Beitrag in ihrer Ausgabe 26/2019 vom 27.06.2019 über die Geldanlagen bei der UDI Gruppe, einem großen, bankenunabhängigen Direktvertrieb von ökologischen Geldanlagen und interviewte Rechtsanwalt Klevenhagen von AdvoAdvice über dieses Thema. Einen Bericht finden Sie hier. 

Anscheinend wird es jetzt auch für Anleger einer weiteren UDI Anlageform ernst.

UDI Energie Festzins IX - Wohin geht die Reise?

So berichtet eine UDI-Anlegerin, dass sie ihren UDI Energie Festzins IX Vertrag mit der Darlehensnehmerin UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG fristgemäß zum 31.12.2019 gekündigt habe und ihr auch zunächst mitgeteilt worden sei, dass eine Rückzahlung des Darlehenskapitals gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages aufgrund der Kündigung zum 31.12.2019 erfolgen werde.

Nun habe die Anlegerin eine Mitteilung der UDI erhalten, dass weder ihr Geld noch die Zinsen ausgezahlt werden könnten. Bei einem Anruf in in Nürnberg bei der UDI sei sie vertröstet worden und man habe ihr gegenüber angeblich, so beschrieb es die Anlegerin wörtlich, gemeint: (Zitat Anfang:) "wenn ein Festzins nicht läuft, nimmt man Geld aus einem anderen." (Zitat Ende.)

Die Anlegerin sieht darin eine "Hinhaltetaktik" und befürchtet einen Verlust ihres angelegten Kapitals.  

Natürlich wurde seitens der UDI auch z.B. in dem zum UDI Energie Festzins IX gehörenden Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) über Risiken aufgeklärt, die ggf. bis zum Totalverlust gehen könnten. Die Frage ist aber immer auch, ob und wie jeder Anleger anlagegerecht und anlegergerecht beraten wurde und ob hier eine ausreichende Risiko-Aufklärung zur Mittelverwendung stattgefunden hat. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Nachrangdarlehen und das Wort "Festzins"

Der Name der genannten und von der UDI vertriebenen Anlagen und insbesondere die Benutzung des Wortes "Festzins" klingt nach einer bankähnlichen und einigermaßen sicheren Geldanlage mit stetiger Rendite. Dies ist allerdings so nicht ganz richtig. Denn bei den Investitionen, die die Gesellschaften mit dem Geld ihrer Anleger betreiben, handelt es sich rechtlich um sogenannten "Nachrangdarlehen", die mit einem wesentlich höheren Risiko für den jeweiligen Darlehensgeber verbunden sind. Insbesondere ist auch ein für den Anleger durch die Gesellschaft  an Dritte (wie z.B. die Projektgesellschaften für Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte) gewährtes Nachrangdarlehen kein Festgeld wie bei einer Bank.

Durch ein gewährtes Nachrangdarlehen wird man im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft, der ein solches Darlehen gewährt wurde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Darlehensgeber einen Totalverlust erleben müssen und es besteht auch kein Schutz durch eine Einlagensicherung. In diesem Fall bekommen die betreffenden UDI Gesellschaften keine Rückzahlungen. Denn ein Nachrangdarlehen hat das Wesen, dass solche Forderungen im Falle der Insolvenz einer Anlagegesellschaft zunächst hinter die vorrangigen erstrangigen Forderungen "normaler Gläubiger" zurücktreten müssen.

Was ist los bei den UDI Geldanlagen?

Es ist kaum vorstellbar, dass zwischen verschiedenen UDI Projektgesellschaften bzw. den Anbieterinnen/Emittentinnen-Gesellschaften ohne Weiteres solche "Umschichtungen", wie es angeblich der o.g. Anlegerin mitgeteilt wurde, der vorgenommen werden, um Auszahlungen an Anleger bzw. Gläubiger von ordnungsgemäß gekündigten Darlehen bezüglich UDI Energie Festzins IX zu bewirken. Solchen Umschichtungen zwischen den Gesellschaften, wenn diese dann auch wirklich stattfinden würden,  könnten andere Anleger langfristig mittelbar finanziell benachteiligen wenn Auszahlungen an diese als Gläubiger vorgenommen werden müssten.

Es scheint sich damit zu realisieren, dass Anleger, die in bestimmte Angebote bzw. Gesellschaften der Öko-Vertriebsgesellschaft UDI GmbH  investiert haben, damit rechnen müssen, dass ihre Forderungen auf Zinszahlung bzw. Rückzahlung ihres Investments möglicherweise nicht realisiert werden können.

Was Anleger ist Anlegern zu raten?

Was ist Anlegern betroffener UDI-Gesellschaften zu raten? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Berliner Fachanwaltskanzlei  AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin rät besorgten Anlegern, sich frühzeitig über mögliche Rechte im Falle von Forderungsausfällen zu informieren und kritisch zu hinterfragen, ob sie selbst durch ihre Berater über die konkreten Risiken solcher Geldanlagen ausreichend informiert worden sind und die schriftlichen Unterlagen korrekt erklärt und verstanden wurden. Möglicherweise bestehen Ansprüche gegen Berater und sonstige Beteiligte.

"Was nun eine Anlegerin bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG berichtet reiht sich in die vorhandenen Berichte und Meldungen der BaFin ein. Risiken scheinen sich zu realisieren, wenn Auszahlungen trotz bestätigter Kündigungen nicht fristgemäß vorgenommen werden. Da die Laufzeiten der Darlehen der Anleger bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG bis zum 31.12.2026 gehen können (VIB des UDI Energie Festzins IX,Stand 20.03.2015) sind es jetzt, Anfang 2020, noch sieben Jahre, wenn man nicht vorher vertragsgemäß ordentlich kündigt. Man wird sehen, ob zukünftig Auszahlungen fristgemäß und ordentlich erfolgen." meint RA Klevenhagen.    

"Wenn in der Investition Nachrangdarlehen eine Rolle spielen, ist stehts eine ausreichende Risikoaufklärung des Anlegers geboten, die die persönliche Situation des Anlegers, aber auch die Anlageform berücksichtigt. Wichtig ist es im Fall der späteren Krise der Investition, dass der Anleger sich möglichst frühzeitig bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rat holt, damit durch diesen gegenüber der Anlagegesellschaft oder Dritten wirkungsvoll kommuniziert werden kann.", sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team bereits viele Fallkomplexe mit Beteiligung von Nachrangdarlehen bearbeitet und außergerichtliche Einigungen und Prozesserfolge erzielt hat.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen. 

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Themenbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.

Informationen und Kontaktformulare finden Sie im Bereich "Formulare - Download". Wenden Sie sich auch gerne per Email an uns oder rufen Sie einfach an unter der Rufnummer 030 921 000 40 erreichen Sie unsere Kanzlei montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.