Vorsicht bei Forderungen von Liquidatoren und Insolvenzverwaltern

13.06.2018103 Mal gelesen
In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle von Insolvenzen geschlossener Fondsanlagen wie Immobilienfonds, Schifffonds oder Filmfonds. Manche Fonds begeben sich auch in eine geordnete Liquidation.

Anleger solcher gescheiterten Fonds erhalten regelmäßig Post vom Insolvenzverwalter oder dem Liquidator und werden zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert. Zur Begründung wird häufig lapidar und sehr unscharf vorgetragen, dass diese Zahlung zur Befriedigung von Gläubigern des Fonds erforderlich sei. Nicht selten wird die Zahlungsaufforderung mit einer gleichzeitigen Androhung einer gerichtlichen Inanspruchnahme für den Fall der Nichtleistung verbunden oder es werden Rabatte in Aussicht gestellt, wenn der Anleger die Zahlung kurzfristig leistet.

Zwar sind Insolvenzverwalter und auch Liquidatoren grundsätzlich berechtigt ausstehende Einlagen von Fondsanlegern einzufordern. Jedoch haben sie hierbei Regeln zu beachten. So können beide von betroffenen Anlegern nur Einlagezahlungen verlangen, soweit diese Einlagen zur Durchführung der Liquidation bzw. zur Befriedigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren benötigt werden.

Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 - muss der Insolvenzverwalter hierbei substantiiert die Forderung darstellen, welche er an den jeweiligen Anleger stellt. Auch im Falle der Liquidation des Fonds hat der BGH mit Entscheidung vom 30.01.2018 - II ZR 137/16 - klargestellt, dass der Liquidator nur dann ausstehende Einlagen einfordern darf, wenn und soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Maßgeblich ist für diese Bewertung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Zwar muss der Anleger im Zweifel nachweisen, dass die von ihm geforderten Zahlungen nicht benötigt werden. Jedoch muss der Liquidator im Einzelnen darlegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung erforderlich sind.

Daher sollten betroffene Anleger rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie der Zahlungsaufforderung eines Insolvenzverwalters oder Liquidator ohne weiteres Folge leisten müssen.

Rechtsanwaltskanzlei KSR ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir beraten ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertreten deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnten wir bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts sind wir mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts beraten und vertreten wir in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

 

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