Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
12.10.201730 Mal gelesen
Die BaFin hat der Firma Wurstwelten GmbH die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet. Was bedeutet diese Anordnung für die betroffenen Anleger?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite unter www.bafin.de mit Bescheid vom 12.07.2017 der Firma Wurstwelten GmbH aufgegeben, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und das unerlaubt betriebene Geschäftsmodell abzuwickeln.

BaFin fordert Abwicklung

Abwickeln bedeutet in diesem Zusammenhang, dass von Anlegern erlangte Gelder an diese zurückgezahlt werden müssen.

Nach Angaben der BaFin hat die Firma Wurtwelten GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen (sog. Privat-Darlehen) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Damit hat die Wurstwelten GmbH nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben, ohne über eine erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Durch die Abwicklungsanordnung ist die Wurstwelten GmbH dazu verpflichtet, die angenommenen Gelder an die Darlehensgeber unverzüglich zurück zu zahlen.

Nach Angaben der BaFin ist der Bescheid vom 12.07.2017 bestandskräftig.

Insolvenzverfahren: Wurstwelten GmbH Anleger suchen Hilfe

Nach Recherchen im Internet zu urteilen, scheint die Wurstwelten GmbH bereits ein Insolvenzverfahren ei dem Amtsgericht Duisburg durchlaufen zu haben. Dieses wurde scheinbar mangels ausreichender Insolvenzmasse zum Az. 63 IN 47/17 abgewiesen.

Es ist daher für Anleger, die der Gesellschaft ein Privat-Darlehen gewährt haben, nicht mit einer Rückzahlung der gewährten Darlehenssummen zu rechnen.

Betroffene Anleger der Wurstwelten GmbH sollten daher durch einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob ihnen weitere Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft oder einen in ihrem Fall tätigen Anlageberater / Vermittler zustehen.