„Aquila KlimaschutzINVEST GmbH & Co. KG“ und „Aquila WaldINVEST GmbH & Co. KG“ – Kosten der Herausgabe von Gesellschafterdaten - Update

 „Aquila KlimaschutzINVEST GmbH & Co. KG“ und „Aquila WaldINVEST GmbH & Co. KG“ – Kosten der Herausgabe von Gesellschafterdaten - Update
23.08.2014388 Mal gelesen
Die Kosten der Herausgabe der Gesellschafterdaten durch die Treuhänderin an einen Mitgesellschafter der „Aquila KlimaschutzINVEST GmbH & Co. KG“ und „Aquila WaldINVEST GmbH & Co. KG“ sollen der Fondsgesellschaft in Rechnung gestellt werden. Eine Anlegerin wehrt sich dagegen - Update

Update:

Zum 22.08.2014 ist in der obigen Sache ein weiteres Schreiben ergangen. Auch dieses kann auf der Website www.kanzlei-schepper.de unter der Rubrik "Aktuelle Fälle" eingesehen und heruntergeladen werden.

Weil es für sich selbst spricht, soll es nachfolgend wiedergegeben werden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben v. 19.08.2014.

Bei aufmerksamer Lektüre unseres Schreibens v. 14.08.2014 dürfte Ihnen nicht entgangen sein, dass darin von der Berechnung einer kleinen Aufwandspauschale an den die Auskunft begehrenden Gesellschafter die Rede ist und nicht von einer der Fondsgesellschaft zu berechnenden. Es wird nach wie vor abgelehnt, dass die Fondsgesellschaft für Kosten aufkommen soll, die im Verhältnis Treuhänderin und Treugeber entstehen.

Dazu finden sich auch Regelungen im Treuhand- und Verwaltungsvertrag:

So auf S. 112 ff. des Prospektes für den KlimaschutzINVEST. In § 10 Abs. 2 ist abschließend die Vergütung für die Erbringung der Verwaltungsleistung geregelt. In § 12 finden sich Regelungen zum Verzeichnis der Treugeber und dem Datenschutz. Aus Abs. 1 geht hervor, dass die Treuhänderin ein Verzeichnis führt, in dem sämtliche Treugeber mit ihren individuellen und beteiligungsbezogenen Daten aufgeführt sind. Satz 2 des Abs. 2 lautet (mit Auslassungen):

"Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an Treugeber [...] herauszugeben."

Sodann darf ich Abs. 3 (mit Auslassungen) zitieren:

 "Jeder Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen und beteiligungsbezogenen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und die [...] Treugeber oder [...] über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und seine Daten informiert werden."

Zwar soll nach Satz 1 des Abs. 2 ein Treugeber von der Treuhänderin die Mitteilung von Angaben oder Daten, welche die übrigen Treugeber betreffen, nicht verlangen können, doch dürfte diese Regelung in Anbetracht der h. Rspr. Makulatur sein. Ohnehin soll damit nur normiert werden, dass ein Treugeber keinen Anspruch darauf hat, aber verbleibt der Treuhänderin, wie anschließend normiert, nach dem Vertrag das Recht, die Daten entgegen einem möglicherweise später artikuliertem Willen der anderen Treugebern einem davon herauszugeben.

Der entsprechende Vertrag des WaldINVEST regelt dies nicht wesentlich anders.

Nachdem also der hier in Frage stehende Themenkomplex sich schon dergestalt im Vertrag niedergeschlagen hat, ist er wohl betreff der Verwaltungsvergütung auch als mitgeregelt zu betrachten. Jedenfalls findet sich kein Anhalt, der Fondsgesellschaft darüber hinaus noch gesonderten Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Auskunftsersuchen eines Gesellschafters mag auf Seiten der Treuhänderin Kosten auslösen, die aber vertraglich vergütete Verwaltungskosten darstellen und allenfalls dem Verursacher, sprich dem auskunftersuchenden Gesellschafter in Form einer kleinen Aufwandspauschale in Rechnung gestellt werden mögen.

Auch meine Mandantin begehrt nun die Offenlegung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der jeweiligen Mittreugeber und -gesellschafter beider im Betreff benannten Beteiligungen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass ein Verzeichnis in elektronischer Form vorliegt und dies, wie schon angedeutet, auch in für unsere EDV lesbare Art und Weise, z. B. als Excel-Tabelle übermittelt werden kann. Vorab wird um Mitteilung der dadurch entstehenden Kosten gebeten. Damit kann letztlich aber nur eine Art kleine Entschädigung für die kurzeitige Befassung einer Arbeitskraft und evtl. der Verbrauch von Büromaterial gemeint sein und nicht eine Vergütung der intellektuellen Anstrengung für die Beantwortung der Frage, wie man sich seinem eigenen Vertrag gemäß verhält.

Eine Abschrift dieses Schreibens ergeht an die Fondsgesellschaft selbst. Sie soll dadurch davon in Kenntnis gesetzt werden, dass man sich seitens meiner Mandantin dagegen stellt, dass eine solche Rechnung ohne eine Rechtsgrundlage und Auftrag von ihr bezahlt wird.

Mit freundlichem Gruß

Georg Schepper
- Rechtsanwalt -
- Fachanwalt für Steuerrecht -
- Bankkaufmann -"