Deutscher Weinfonds als verfassungswidrige Sonderabgabe?

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17.11.20091784 Mal gelesen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Jahr sowohl den Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (2 BvL 54/06) als auch im Mai 2009 zuletzt den Holzabsatzfonds (2 BvR 743/01) für verfassungswidrig erklärt hat, rückt nun auch die Frage nach der Verfassungskonformität des deutschen Weinfonds, welcher auf ähnliche Weise finanziert wird, in kritisches Licht. Vermehrt stellt sich die Frage, ob die Abgabe, welche derzeit von den Betrieben der deutschen Weinwirtschaft zur Finanzierung des deutschen Weinfonds erhoben wird, mit Art. 12 I GG i.V.m. Art. 105, 110 GG vereinbar ist und den speziellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Erhebung nicht steuerlicher Abgaben Rechnung trägt.

Zwar hat das BVerfG die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (sog. Sonderabgaben im engeren Sinne) nicht grundsätzlich verneint, an ihre Auferlegung aber besonders strenge Anforderungen gestellt, um Doppelbelastungen des Steuerpflichtigen prinzipiell zu vermeiden und branchenbezogene Sonderabgaben als Ausnahmeregelung auftreten zu lassen. Voraussetzung ist demnach, daß die Abgabe einen Sachzweck verfolgt, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, mit dieser Abgabe nur eine homogene Gruppe belastet wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muß dabei gruppennützig verwendet werden (BVerfG - 2 BvR 743/01). Da die von den Winzern zu entrichtenden Zwangsabgaben nach § 43 WeinG weder als Steuer noch als Beitrag auferlegt wird, handelt es sich hierbei um eine Sonderabgabe i.e.S., die oben genannten Kriterien genügen muss.

Gem. § 37 I WeinG hat der deutsche Weinfonds die Aufgabe, Qualität und Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern, sowie auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Der Sachzweck der Sonderabgabe dürfte damit ausreichend von einer Abgabe zur bloßen Mittelbeschaffung abgegrenzt sein.

Dagegen ist schon fraglich, ob die verfassungsrechtlich erforderliche Gruppenbezogenheit der Sonderabgabe gegeben ist. So liegt die Förderung der Qualität des Weines nicht nur im Interesse der durch die Abgabe belasteten Weinwirtschaft sondern insbesondere auch im Interesse des Verbrauchers. Gleiches gilt für den Schutz der für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen. Bezeichnungsrecht ist heute in erheblichem Umfang Verbraucherschutzrecht und dient vorrangig dem Schutz der Verbraucher vor einer Irrefühung und dem allgemeinen Interesse an einer sachlichen Unterscheidbarkeit und Zuordenbarkeit der Produkte. Und damit fehlt es für den Sachzweck der Förderung der Qualität des Weines und des Bezeichnungsschutzes an der Gruppenbezogenheit. Erschwerend kommt hinzu, daß § 3 Abs. 2 WeinG Weinbaubetriebe und Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften von der Abgabepflicht ausnimmt, soweit diese Erzeugnisse aus eigenen Trauben bzw. aus Trauben ihrer Mitglieder herstellen und an den Endverbraucher abgeben. Diese - von der Abgabepflicht ausgenommene - Gruppe steht dem durch die Sonderabgabe geförderten Sachzweck ebenso nahe wie die abgabepflichtigen Personen, so daß deren Ausschluß von der Abgabeverpflichtung die Homogenität der abgabepflichtigen Personengruppe in Frage stellt, darüber hinaus auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Raum steht.

Im Lichte der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellt sich darüber hinaus die Frage, ob den durch die Sonderabgabe Belasteten überhaupt eine Finanzierungsveantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Forstabsatzfonds auf die Problematik hingewiesen, daß bei diesem Fonds die Gruppe der Abgabepflichtigen zur Finanzierung eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. "Die abgabepflichtigen Unternehmen verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr ............. mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu" (BVerfG 2 BvR 743/01, RdZiff. 62), anders ausgedrückt: der Staat maßt sich an, anstelle der betroffenen Unternehmen und ggf. gegen deren erklärten Willen auf deren Kosten Wirtschaftsförderungsmaßnahmen durchzuführen und greift damit maßgeblich in das individuelle unternehmerische Handeln des einzelnen ein; dieser soll für eine angeblich ihm zugute kommende Förderungsmaßnahme, die er gar nicht will und im Einzelfall aufgrund seines Kundenkreises möglicherweise überhaupt nicht benötigt, bezahlen. In seiner Entscheidung zur Forstabgabe hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß für solche Fälle die Zulässigkeit einer staatlichen Aufgabe zur Absatzförderung an die Voraussetzung geknüpft ist, daß die Absatzförderung bezogen auf den Gruppenzweck "unverzichtbar" ist und ein evidenter Mehrwert staatlich organisierter Absatzförderung im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Absatzförderung vorliegen muß, letzteres nicht nur allgemein vermutet werden darf. Daran, daß der Weinfonds dieser hohen Meßlatte gerecht wird, bestehen erhebliche Zweifel.

Die vorstehend dargestellten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Weinfonds und damit der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des Weinfonds ergangenen Gebührenbescheide beschäftigt zwischenzeitlich die Verwaltungsgerichte. In einem derzeit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren, in dem für den 7.10.2009 mündliche Verhandlung anberaumt worden war, sieht das Gericht weiteren Aufklärungsbedarf. Wie die Pressestelle des Gerichts mitteilte, wurden die Verfahrensbeteiligten zwecks weiterer Sachaufklärung zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert. Bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, dürfte es noch länger, vermutlich Jahre, dauern, zumal zu erwarten ist, daß die jeweils unterliegende Partei die Rechtsmittel bis zum Verfassungsgericht ausschöpfen wird.

Wer als Abgabepflichtiger sicherstellen will, daß er die von ihm durch Bescheid eingeforderten Weinfondsabgaben zurückverlangen kann, sollte sich in Zukunft die Verfassungswidrigkeit des deutschen Weinfonds herausstellen, muß jeweils gegen jeden Gebührenbescheid förmlich und fristgerecht Widerspruch und erforderlichenfalls weitere Rechtsmittel einlegen, damit die Gebührenbescheide nicht bestandskräftig werden. Es empfiehlt sich, ggf. anwaltschaftlichen Beistand einzuholen.