Deckungslücke bei Darlehensverträgen durch geringere Ablaufleistung der Lebensversicherung – Prüfen Sie Ihre Widerspruchsrechte!

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06.03.2017132 Mal gelesen
Vor allem in den letzten Jahrzehnten wurden zur Tilgung von Darlehen häufig Lebensversicherungen eingesetzt, die zur Sicherheit an die kreditgebende Bank abgetreten worden sind. Mit Ablauf der Lebensversicherung zeigte sich meist, dass der Auszahlungsbetrag erheblich hinter dem prognostizierten Wert zurückbleibt mit der Folge, dass der Kredit nicht – wie geplant – in der Höhe durch die Lebensversicherung getilgt werden kann. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang von einer Deckungslücke gesprochen.

Vor allem in den letzten Jahrzehnten wurden zur Tilgung von Darlehen häufig Lebensversicherungen eingesetzt, die zur Sicherheit an die kreditgebende Bank abgetreten worden sind. Mit Ablauf der Lebensversicherung zeigte sich meist, dass der Auszahlungsbetrag erheblich hinter dem prognostizierten Wert zurückbleibt mit der Folge, dass der Kredit nicht - wie geplant - in der Höhe durch die Lebensversicherung getilgt werden kann. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang von einer Deckungslücke gesprochen. 

Immer mehr Versicherungsnehmer stellen sich daher die Frage, ob sie etwa durch einen Widerspruch gegenüber der Lebensversicherung höhere Auszahlbeträge erreichen können. Die Antwort lautet wie bei Juristen generell: Das kommt darauf an. Der berechtigte Widerspruch oder Widerruf kann zu erheblich höheren Rückzahlungsbeträgen führen. Es sollte dabei Folgendes geprüft werden: 

  1. Lohnt sich ein Widerspruch überhaupt? 

Vor der eigentlichen juristischen Bewertung ist es zweckmäßig zunächst zu prüfen, ob ein Widerspruch überhaupt wirtschaftlich lohnt. Der Versicherungsnehmer sollte daher zunächst eine überschlägige Rückabwicklungsberechnung durchführen lassen, um den zu erwartenden Mehrwert zu ermitteln. Nutzen Sie dazu unseren kostenfreien Online-Rechner unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerspruch-lebensversicherung

  1. Besteht ein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht?
 

Ein Widerspruchsrecht besteht gem. § 5 a VVG a.F. dann, wenn keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist oder dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG, nicht oder nicht vollständig übergeben worden sind. Es muss daher geprüft werden, wann welche Unterlagen übergeben worden sind, ob diese sämtliche geforderten Informationen enthalten und ob die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß ist. 

Zu beachten ist bei Lebensversicherungen, die an eine Bank zur Sicherheit abgetreten worden sind, jedoch, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts widersprüchlich sein kann. Das kann dann der Fall sein, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung besteht. Entsprechendes gilt bei einer mehrfach erfolgten Abtretung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -). In diesen Fällen kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet sein. 

Es empfiehlt sich daher eine konkrete Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch bzw. Widerruf gegeben sind. 

Nutzen Sie neben unserem Online-Rechner unsere kostenfreie Ersteinschätzung unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerspruch-lebensversicherung

Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann.