Weser Kapital MS Christoph S: Insolvenzverfahren eröffnet

Weser Kapital MS Christoph S: Insolvenzverfahren eröffnet
28.07.2016301 Mal gelesen
Das Amtsgericht Nordenham hat das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG am 20. Juli 2016 eröffnet (Az.: 7 IN 36/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Weser Kapital legte den Schiffsfonds MS Christoph S im Jahr 2011 auf. Schon Ende 2015 musste Insolvenz für die Schiffsgesellschaft beantragt werden. Das reguläre Insolvenzverfahren hat das AG Nordenham jetzt eröffnet.

Für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass sie ihre gesamte Einlage verlieren könnten. Um die finanziellen Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Denn in den Boom-Jahren zuvor waren Überkapazitäten aufgebaut worden, die nun aufgrund der geringeren Nachfrage zu sinkenden Charterraten führten. Etliche Schiffsfonds gerieten dadurch in einer finanzielle Schieflage, die häufig in der Insolvenz der Fondsgesellschaften endeten. Die Krise der Handelsschifffahrt ist bis heute nicht ausgestanden. Auch als der Schiffsfonds MS Christoph S im Jahr 2011 aufgelegt wurde, hatte sich diese Krise schon längst bemerkbar gemacht.

Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen immer noch als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch über die Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen auch dementsprechend im Risiko. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, so dass aufgrund dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für die Anleger ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein können.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html