MS Pontremoli: Schadensersatzansprüche jetzt geltend machen

MS Pontremoli: Schadensersatzansprüche jetzt geltend machen
21.07.2016351 Mal gelesen
Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hat das Amtsgericht Hamburg das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Pontremoli am 8. Juli eröffnet (Az.: 67b IN 140/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens müssen Anleger des Schiffsfonds MS Pontremoli mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen. Auch bereits erhaltene Ausschüttungen können ggf. vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Um sich gegen die drohen Verluste zu wehren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Allerdings ist Eile geboten: Denn die Hamburgische Seehandlung legte den Fonds im Juli 2006 auf. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihre Forderungen schon bald verjähren könnten. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Beitritt zur Fondsgesellschaft. Damit die Ansprüche nicht verloren gehen, sollten jetzt umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden.

Schadensersatzansprüche können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als renditestarke und obendrein auch noch sichere Geldanlage dargestellt. Allerdings hätten die Anleger auch über die Risiken umfassend informiert werden müssen. Dass die Risiken nicht unerheblich sind, zeigt die lange Listen von Insolvenzen bei Schiffsfonds in den vergangenen Jahren. Dennoch wurden in den Beratungsgesprächen die Risiken oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Trotz des bestehenden Totalverlust-Risikos für die Anleger wurden Schiffsfonds sogar häufig als sichere Geldanlage für die Altersvorsorge dargestellt. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die bestehenden Risiken bei einer Beteiligung an Schiffsfonds informieren müssen, sondern auch ihre Rückvergütungen offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese sog. Kick-Backs für die Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank, das nicht mit den eigenen Anlagezielen übereinstimmen muss.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html