KTG Agrar SE - gibt es am Ende keinen Gläubigervertreter für die Anleihe Biowertpapier II?

KTG Agrar SE - gibt es am Ende keinen Gläubigervertreter für die Anleihe Biowertpapier II?
07.07.2016529 Mal gelesen
Für den Bond "Biowertpapier II" der insolventen KTG Agrar SE wird möglicher Weise gar kein Gläubigervertreter gewählt. Denn in den Anleihebedingungen fehlt eine wichtige Bestimmung. Die Frage ist allerdings streitig, betoffene Anleihegläubiger müssen am Ball bleiben.

Wer die Situation um die notleidende KTG Agrar SE in den letzten Wochen verfolgt hatte, hatte sich zunächst gewunder. Obwohl die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, fällig Zinsen zu bezahlen, wurde keine Gläubigerversammlung einberufen. Statt dessen wurde - sozusagen auf den letzten Drücker - eine kostspielige Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt.

Die Erklärung ist allerdings ganz einfach: Die Anleihebedigungen sehen so eine Gläubigerversammlung gar nicht vor. Der Bond "Biowertpapier II" (ISIN DE 000A1H3VN9 bzw. WKN A1H3VN) unterfällt dem Schuldverschrebungsgesetz 2009, also dem so genannten "neuen Recht". Anders als das Vorläufergesetz "SchVG 1899", nach dem Gläubigerversammlungen ohne weiteres möglich waren, verlangt § 5 Abs. 1 S. 1 SchVG nun eine explizite Regelung in den Anleihebedingungen. Diese wurde schlicht "vergessen". Der Fehler kann für die Gesellschaft noch teuer werden. Umstrukturierungen - wie etwa Stundungen, Zinsverzichte oder Laufzeitverlängerungen - können nun nur noch über einen Insolvenzplan erreicht werden. Diesen Weg musste die KTG Agrar SE nun zwangsläufig einschlagen - sie tat dies am 5. Juli 2016 mit ihrem Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung.

Was bedeutet dies nun aber für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters? § 5 Abs. 1 S. 1 SchVG 2009 lässt auch seine Wahl nur zu, wenn die Anleihebedingungen dies ausdrücklich regeln, was vorliegend nicht der Fall ist. Andererseits ist ein gemeinsamer Vertreter gerade auch im Insolvenzverfahren sinnvoll. Bei der Regelinsolvenz läuft die Ausschüttung der Quote über ihn - jeder Anleihegläubiger kommt zum Zug, ohne dass er seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden müsste. Und im Falle eines Insolvenzplans stimmt der Vertreter ab, der dabei alle Anleihegläubiger repräsentiert.

Tatsächlich bestimmt § 19 Abs. 2 S. 1 InsO ausdrücklich für das Insolvezverfahren, dass die Gläubiger einen Vertreter wählen können und dass das Insolvenzgericht dazu eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. Das Schrifttum zieht daraus den Schluss, dass auch ohne Grundlage in den Anleihebedingungen ein Vertreter ernannt werden kann (LBS-Bliesener/Schneider, Bankrechtskommentar, SchVG Kap. 17, § 19 Rn. 7). Gerichtlich geklärt ist die Frage allerdings nicht, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Betroffenen Gläubigern ist dringend zu raten, die Angelegenheit aufmerksam zu verfolgen und ihre Interessen zu poolen. Sollte ein Insolvenzplan zur Abstimmung gestellt werden, kann daran nur teilnehmen, wer die Versammlung besucht oder sich dort vertreten lässt.