Kreditwiderruf: OLG Nürnberg – Belehrung "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" ist fehlerhaft

Kreditwiderruf: OLG Nürnberg – Belehrung "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" ist fehlerhaft
27.04.2016154 Mal gelesen
OLG Nürnberg (Beschluss vom 08. Februar 2016 – Az. 14 U 895/15) Belehrung mit "Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde [...] zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" ist widerrufbar

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 08. Februar 2016 -  Az. 14 U 895/15) hat zu einer von Banken bis 2010 vielfach verwendeten Widerrufsbelehrung (hier aus dem Jahr 2009) Stellung genommen und diese eindeutig als fehlerhaft beschieden, so dass der Vertrag noch heute widerrufen werden konnte.

Die Widerrufsbelehrung lautete wie folgt:

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages sowie die Information nach Fernabsatzrechtzur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Das Gericht stellte eine Fehlerhaftigkeit dieser Belehrung insbesondere aus zwei Gründen fest.

Wie auch schon der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08) entschieden hat, besteht die Möglichkeit, dass ein Verbraucher die in der Belehrung genannte Vertragsurkunde bzw. den Vertragsantrag für das ihm übergebene Vertragsangebot der Bank halten kann. Damit besteht die Möglichkeit eines Missverständnisses für den Verbraucher. Dieser könnte annehmen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung schon mit Übergabe der Angebotsunterlagen.

Zunächst ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 15) anzuknüpfen, wonach ein Verbraucher die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur dann sachgerecht wahrnehmen kann, wenn er eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Nachdem der Klägerin die Widerrufsbelehrung als Bestandteil des bereits von der Beklagten unterschriebenen "Darlehensvertrags" überlassen worden ist, den sie selbst anschließend unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt hat, konnte bei ihr der Eindruck entstehen, dass der Lauf der Widerrufsfrist bereits vor Eintritt der Wirksamkeit ihrer eigenen Vertragserklärung begonnen hat.

Die Belehrung wird nach Auffassung des Senats auch nicht durch die Formulierung "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" deutlicher, sondern im Gegenteil stellt auch diese Formulierung einen Fehler der Belehrung dar, weil Überflüssiges in die Belehrung aufgenommen wird.

(1) Wird der Darlehensvertrag im Rahmen eines Vertragsschlusses unter Anwesenden (z. B. in einer Bankfiliale) geschlossen [.] geht der Zusatz aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" sachlich ins Leere.

(2) Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden [.] wird der Darlehensnehmer über das Recht zum Widerruf eines Vertrags belehrt, der noch gar nicht geschlossen worden ist, was der gesetzlichen Konzeption in § 355 II BGB aF nicht entspricht.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Muster entsprach und die Bank damit nicht auf einen Musterschutz vertrauen durfte. Auch dem Einwand der Verwirkung erteilte das Gericht eine klare Absage.

Möglichkeiten für Darlehensnehmer:

Darlehensnehmer mit dieser oder einer ähnlichen Widerrufsbelehrung sollten sich fachlichen Rat einholen und ihre Widerrufsbelehrung auf mögliche Fehler überprüfen lassen. Ist die Belehrung falsch, kann möglicherweise noch heute der Widerruf erklärt werden. Damit kann eine Umschuldung auf das aktuelle Zinsniveau, die Geltendmachung von Nutzungsersatz und die Vermeidung oder sogar Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung möglich sein.

Da die hier gegenständliche Widerrufsbelehrung überwiegend bis zum Jahre 2010 verwendet wurde, besteht in vielen Fällen, in denen die Belehrung verwendet wurde, nur noch eine kurze Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes. Wer einen Vertrag bis 10. Juni 2010 geschlossen hat, muss den Widerruf bis zum 21.06.2016 erklären. Nach diesem Datum endet aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung das "ewige Widerrufsrecht" für diese Verträge. Für später abgeschlossene Verträge gilt die Neuregelung nicht.

Darlehensnehmer können sich zur Überprüfung ihrer Darlehensverträge an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wenden. Gerne geben wir Ihnen zunächst eine erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten und beraten und begleiten Sie im Rahmen eines möglichen Widerrufsverfahrens. Die Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte sind spezialisiert auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlagern und deutschlandweit tätig. Gerne klären wir auch vorab eine Kostenübernahme eines Widerrufsverfahrens mit der Rechtsschutzversicherung ab.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/