TrustFonds UK 1: Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Schadensersatzanspruch

TrustFonds UK 1: Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Schadensersatzanspruch
27.04.2016300 Mal gelesen
Von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretene Anlegerin erhält im Rahmen der Rückabwicklung ihr investiertes Kapital abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen vollständig zurück.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat einer von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Anlegerin mit aktuellem Urteil nunmehr auch in zweiter Instanz Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG zugesprochen. Damit ist das Berufungsgericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Greger & Collegen gefolgt und hat das bereits positive Urteil des Landgerichts Hamburg in den wesentlichen Punkten bestätigt.

Das Berufungsgericht hat die von den beiden Beklagten eingelegte Berufung in den entscheidenden Punkten zurückgewiesen und sowohl die Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 Verwaltung GmbH als auch die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich vertretene Anlegerin ist damit so zu stellen, als hätte sie die Kapitalanlage in den Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 nicht abgeschlossen.

Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Landgericht die beiden Beklagten zu Recht zu Schadensersatz verurteilt hat, weil die Beklagten die ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht bei ihrem Beitritt zur Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG verletzt hatten.

Anleger, die ihre Investition in einen der TrustFonds UK Fonds ebenfalls rückabwickeln wollen, wird  angeraten, Schadensersatzansprüche gegen die in Betracht kommenden Gesellschaften überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat im Zusammenhang mit diversen unternehmerischen Beteiligung des Emissionshauses Rothmann & Cie. bereits zahlreiche erfolgreiche Urteile erstritten. Allerdings bedarf jeder Einzelfall einer gesonderten Überprüfung. Insbesondere die taggenaue, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung der Ansprüche droht vorliegend bei vielen Anlegern abzulaufen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr sinnvoll. Aus diesem Grund ist schnelles Handeln gefragt. Zur Hemmung der Verjährung bedarf es der Ergreifung rechtlicher Maßnahmen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen empfiehlt hierfür die Klageeinreichung gegen die verantwortlichen Anspruchsgegner.