Offene Immobilienfonds – Auseinandersetzung um monatliche Zahlungen

Aktien Fonds Anlegerschutz
04.12.2008725 Mal gelesen

 Offene Immobilienfonds werben gern damit, besonders sicher zu sein, weil sie einen vergleichsweise stabilen Wertzuwachs aufweisen und in Immobilien investiert sind. Darüber hinaus wird gern behauptet, der Kunde könne seine Anteile "jederzeit" zurückgeben, er sei also äußerst liquide. Doch können die Fonds die Rücknahme ihrer Anteile ausnahmsweise aussetzen, z.B. wie jetzt in der Finanzkrise bei einer Veilzahl von gleichzeitig gestellten Rücknahmeanträgen. In Deutschland haben dies 11 offene Immobilienfonds, u.a. SEB Immoinvest, Degi Europa, Kan-Am Grundinvest getan.

 
Die Fonds haben jedoch eine Ausnahme gemacht für Kunden, mit denen sie vorher einen Auszahlungsplan vereinbart hatten. Bei vielen Fonds, nicht nur Immobilienfonds, kann man einen Auszahlungsplan abschließen. Dieser sieht die Auszahlung einer monatlichen Summe gegen die Rückgabe von Anteilen vor. Vielen Anlegern wurde von ihrer Bank diese Form der Auszahlung als (zusätzliche) private Altersvorsorge empfohlen.
 
Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat aktuell festgestellt, dass die bevorzugte Bedienung der Kunden mit Auszahlungsplänen nicht zulässig ist. Sollte sich diese Sicht durchsetzen, bedeutet das für viele Kunden für die Zeit der Aussetzung der schmerzliche Verzicht auf fest eingeplante Monatseinkünfte.
 
Welche Ansprüche können Kunden zustehen, die einen Auszahlungsplan vereinbart haben?
 
Liegt das BaFin mit seiner Einschätzung richtig - und vieles spricht dafür - so bedeutet das im Ergebnis, dass ein Beratungsfehler vorliegen kann, der die beratende Bank schadensersatzpflichtig macht. Zum einen ist eine solch ungewisse Versorgung nicht zur Altersvorsorge geeignet, d.h. sie durfte nicht empfohlen werden. Zum anderen hätte die beratende Bank ihren Kunden darüber aufklären müssen, und zwar deutlich und eindeutig, dass die Auszahlungen aus dem monatlichen Auszahlungsplan über eine ungewisse Zeitdauer ausgesetzt werden können. Ist dies nicht geschehen - wie wohl in der Mehrzahl der Fälle - so führt dieses Versäumnis zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden.
 
Ein weiterer Ansatzpunkt ist, dass die Kunden oft nicht über die Provisionen aufgeklärt wurden, die von der Fondsgesellschaft an die Bank gezahlt wurde, die die Fondsanteile zum Erwerb empfohlen hat. Doch bedarf jeder Fall einer individuellen Überprüfung.
 
Wie sieht es bei Kunden aus, die keinen Auszahlungsplan abgeschlossen haben?
 
Diese Kunden sind nur betroffen, wenn die Fonds ihre Auffassung durchsetzen und die Kunden mit Auszahlungsplan weiterhin bevorzugen. In diesem Fall hätte über die Privilegierung jeder Kunde vorher informiert werden müssen. Enthält das Regelwerk des Fonds einen solchen Hinweis nicht - wovon auszugehen ist - so liegt insoweit ein Aufklärungsmangel vor. Die nicht privilegierten Kunden können ihre Bank dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
 
 
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht