Hat Ihre Bank etwa für die Ihnen empfohlenen Fonds, Zertifikate und andere Wertpapiere Provisionen erhalten? Verlangen Sie Auskunft!

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.11.2008894 Mal gelesen

Wenn eine Bank ihrem Kunden Fondsanteile, Zertifikate oder andere Wertpapiere empfiehlt, erhält sie dafür in der Regel eine Provision. Diese kann z.B. in einer einmaligen Zahlung, einer einmaligen Erstattung eines Anteils an den Ausgabeaufschlägen oder auch einem - jährlich anfallenden - Prozentsatz von der Verwaltungsgebühr bestehen.

 
Doch oft verschweigen Banken ihren Kunden gegenüber diese auch "kickbacks" genannten Zahlungen und verschleiern so ihr Interesse an dem Wertpapiergeschäft.
 
Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) entschieden, dass Banken ihre Kunden über diese Rückvergütungen für die von ihnen empfohlenen Papiere informieren müssen. Ab 2008 ist die Aufklärung durch das Wertpapierhandelsgesetz vorgeschrieben. Viele Wertpapierdienstleister versuchen die Verpflichtung zu erfüllen, indem sie in ihren AGBs allgemein informieren. Nach überwiegender Rechtsansicht ist eine solche allgemeine Information, zumal wenn sie irgendwo in den AGBs versteckt ist, nicht ausreichend.
 
Im Falle verschwiegener Provisionen jedenfalls kann dem Anleger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts zustehen. Möglicherweise kann er auch von der Bank die Herausgabe der gezahlten Provision fordern, was durchaus erhebliche Beträge ausmachen kann. Ob Ansprüche bestehen, muss letztlich eine Einzelfallprüfung ergeben.
 
Doch oft wissen die Anleger gar nichts von ihren Möglichkeiten! Sie können ihre lukrativen Ansprüche folglich auch nicht geltend machen.
 
 
Unser Rat:
 
Zunächst feststellen, ob die Bank für die von ihr empfohlenen Wertpapiere Provisionen erhalten hat. Fragen Sie einfach ihre Bank danach. Verlangen Sie konkret Auskunft, für welche Papiere in ihrem Depot welche Rückvergütungen gezahlt wurden und noch werden. Falls solche Zahlungen flossen, soll die Bank die Rechtsgrundlage benennen (z.B. die einschlägige Vorschrift aus ihren AGBs).
 
Liegt Ihnen diese Auskunft einmal vor, können Sie - am besten gemeinsam mit Ihrem Anwalt - entscheiden, ob Sie weitere rechtliche Schritte unternehmen.
 
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht