EEV AG - Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger bei der Forderungsanmeldung beachten müssen

EEV AG - Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger bei der Forderungsanmeldung beachten müssen
19.02.2016282 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Amtsgericht Meppen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EEV AG angeordnet. Gläubiger der EEV AG müssen nunmehr ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.

Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Amtsgericht Meppen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EEV AG angeordnet. Gläubiger der EEV AG müssen nunmehr bis zum 21.03.2016 ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Um keine Nachteile zu erleiden, ist es unbedingt erforderlich, bei der Forderungsanmeldung darauf zu achten, dass diese nicht als nachrangige Forderung behandelt wird.

Keine Nachrangigkeit der anzumeldenden Forderungen

Anleger der EEV AG - gleich, ob als Genussrechtsinhaber oder Darlehensgeber - sollten ihre Forderungen entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters im Rang des § 38 InsO anmelden. Der Insolvenzverwalter vertritt insoweit die Ansicht, dass die in den Genussrechtsbedingungen und Darlehensbedingungen enthaltenen Nachrangvereinbarungen wirksam sind. Hieran bestehen nach Ansicht von MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte Zweifel.

So ergibt sich aus den Genussrechtsbedingungen, dass die Ansprüche aus den Genussrechten nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 InsO sein sollen. Für den Fall der Insolvenz oder der Liquidation wird indes geregelt, dass die Forderungen sogar noch hinter die Forderungen nachrangiger Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 InsO treten sollen. Dies stellt u.E. eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar, so dass die Nachrangklausel insgesamt nichtig wäre.

Die Nachrangklausel in den Darlehensbedingungen hingegen ist unseres Erachtens intransparent und damit ebenfalls unwirksam, da aus dieser die Rangordnung der Forderung nicht eindeutig hervorgeht.

Darüber hinaus bestehen sowohl für die Genussrechtsinhaber als auch die Darlehensgeber Schadenersatzansprüche gegenüber der EEV AG, die keinem Nachrang unterliegen.

Anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Anleger, die Ihre Forderung im Rang des § 38 InsO anmelden wollensollten diese Rangeinordnung unbedingt begründen. Wir raten daher dringend dazu, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um keine Nachteile durch eine fehlerhafte oder ungenügend begründete Forderungsanmeldung zu erleiden.

Berichtstermin am 13.04.2016

Das Amtsgericht Meppen hat den Berichtstermin auf den 13.04.2016 bestimmt. Der Insolvenzverwalter wird in diesem Termin über den Zustand der EEV AG Auskunft erteilen. Rechtsanwalt Daniel Vos ist Mitglied des Gläubigerausschusses und wird an dem Berichtstermin teilnehmen, um die Belange der Anleger im Insolvenzverfahren zu vertreten.

Stimmrechte wahrnehmen

In diesem Termin werden die wesentlichen Weichen des weiteren Verfahrens gestellt. Dem Termin kommt daher eine besondere Bedeutung zu, weil gerade hier die betroffenen Gläubiger auf das Verfahren Einfluss nehmen können. Um diese Weichenstellung nicht von zufälligen Mehrheiten abhängig zu machen, ist es für die betroffenen Gläubiger dringend ratsam, an dem Termin teilzunehmen oder sich zumindest vertreten zu lassen. Neben Rechtsanwalt Vos werden weitere Rechtsanwälte aus unserer Kanzlei an dem Berichtstermin teilnehmen. Gerne üben wir Ihr Stimmrecht für Sie aus. Wegen der Einzelheiten (Vollmachtserteilung, Nachweise) kommen Sie bitte auf uns zu.