Sparkassenwiderrufsbelehrung fehlerhaft

Sparkassenwiderrufsbelehrung fehlerhaft
07.12.2015195 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14 – eine vielfach von Sparkassen verwendete Wi-derrufsbelehrung für fehlerhaft und einen auch nach Jahren nach Vertrags-schluss erklärten Widerruf für wirksam erachtet.

Das Oberlandesgericht gelangt nach Prüfung der Widerrufsbelehrung zu dem Ergebnis, dass diese aufgrund der Verwendung einer Fußnote "Bitte im Einzelfall" prüfen maßgeblich von dem damals gültigen Muster einer Widerrufsbelehrung abgewichen ist. Daher entfällt die Schutzwirkung, welche Banken und Sparkassen genießen, wenn sie das gesetzliche Muster übernehmen, und der Kunde kann sich erfolgreich auf die bereits mehrfach von dem BGH als ebenfalls fehlerhaft eingestufte Passage "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" berufen, die damals in dem gesetzlichen Muster enthalten war.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, wenngleich das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen hat, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Vielzahl von Darlehensnehmern bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unterstützt. Denn sämtliche Sparkassen haben innerhalb eines bestimmten Zeitraums die gleichen Widerrufsformulare verwendet. Daher entwickelt diese Entscheidung Wirkung über den Einzelfall hinaus. Eine Vielzahl von Kunden kann sich vor diesem Hintergrund erfolgreich auch heute noch den Widerruf des Darlehensvertrages herbeiführen.

Folge des Widerrufs ist, dass sie ohne Leistung eines Vorfälligkeitsentgelts das Darlehen zurückzahlen oder zu aktuell niedrigen Konditionen bei einer anderen Bank umschulden können. Oftmals erklären sich Banken und Sparkassen auch dazu bereit, den bestehenden Vertrag mit an dem aktuellen Zinsniveau orientierten Konditionen bereit. Es besteht die Möglichkeit der Ersparnis erheblicher Summen. Zudem kann der Kunde auch Nutzungsersatzansprüche sowie im Einzelfall auch überzahlte Zinsen von der Bank oder Sparkasse verlangen. Auch hierbei kann es sich um bedeutsame Summen handeln.

Daher sollten gerade Sparkassenkunden ihre Darlehensverträge und Widerrufsbelehrungen von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts auf die Möglichkeit des Widerrufs hin prüfen lassen. Dies kann bares Geld wert sein.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

KSR | Kanzlei Siegfried Reulein

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pirckheimerstraße 33

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Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist seit mehr als 11 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.