Recht des Silvesterkrachers: Auch ganzjährig erlaubtes Kinderfeuerwerk braucht deutliche Warnhinweise

Recht des Silvesterkrachers:  Auch ganzjährig erlaubtes Kinderfeuerwerk braucht deutliche Warnhinweise
27.11.2015346 Mal gelesen
Feuerwerk der Klasse I darf an Jugendliche unter 18 und Kinder ganzjährig abgegeben werden. Diese sind jedoch keinesfalls immer harmlos. Feuerwerk ist in Gefahrklassen eingeteilt, und diese Einteilung spiegelt im Einzelfall die Gefahren des einzelnen Feuerwerkes nicht ausreichend wider.

1506 erfolgte das erste Feuerwerk auf deutschem Boden, zu Ehren von Maximilian I. in Konstanz. Bereits 1529 erschien ein deutschsprachiger Feuerwerker-Leitfaden: "Fürwerckbuch". Wie gestaltet sich das Recht des Silvesterkrachers juristisch? Das Silvesterrecht hat nach der Feststellung des Leitenden Regierungsdirektors Wolfgang Kunz, die dieser in der NJW 2009, 3766 ff. getroffen hat, noch keinen Eingang in die juristische Literatur gefunden, obwohl es eine spezifische, juristische Bedeutung hat. Das gesamte Team der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB möchten dem Defizit der Berichterstattung durch juristische Beiträge und deren Veröffentlichung des Rechts des Silvesterkrachers weiteren Vorschub leisten.

 

Feuerwerk der Klasse I darf an Jugendliche unter 18 und Kinder ganzjährig abgegeben werden.

Diese sind jedoch keinesfalls immer harmlos. Es müssen deutliche Warnhinweise angebracht werden, dass eine Verwendung durch Kinder ohne Aufsichtsperson gefährlich und möglicherweise eine Abgabe an unbeaufsichtigte Kinder nicht ratsam ist. Insbesondere Kinder sollen selbst durch die Warnhinweise erkennen, dass das Erfordernis einer Aufsicht durch Erwachsene erforderlich ist.

 
  1. Ein Hersteller oder Importeur von Feuerwerkskörpern, deren Abgabe an Personen unter 18 Jahren öffentlich rechtlich nicht verboten ist, hat die Verpackung solcher pyrotechnischen Gegenstände mit besonderen Warnhinweisen zu versehen, die erforderlich sind, um den von der Verwendung dieser Produkte für Kinder ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen.
  1. Es sind insbesondere Hinweise geboten, die Endverkäufer veranlassen, diese Feuerwerkskörper nicht an Kinder im Grundschulalter abzugeben, wenn eine Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen nicht sichergestellt ist, und die darüber hinaus geeignet sind, solchen Kindern das Erfordernis einer Aufsicht vor Augen zu führen. (Leitsätze des Gerichts)BGH, Urt. v. 09.06.1998 - VI ZR 238/97, NJW 1998, 2905)
 

Sachverhalt (verkürzt): 

Der Kl. ist ein gesetzlicher Krankenversicherer, der aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz von Schaden verlangt, den ein 10jähriges Kind durch Einwirkung von Feuerwerk erlitten hat, dessen Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder erlaubt war. Der 10jährige Junge hatte in Begleitung zwei gleichaltriger Jungen ein Kleinstfeuerwerkskörper mit der Artikelbezeichnung "FeuerWirbel" erworben. Die Packung enthielt mehrere Feuerwirbel und wurde von der Bkl. zu 1), einer Kioskbesitzerin, an die Kinder verkauft und von der Bkl. zu 2), der Importeurin nach Deutschland die Bkl. zu 1) erworben.

Die Rückseite der Packung, in der 10 "FeuerWirbel" enthalten waren, wies folgende Aufschrift auf: "Ganzjahresfeuerwerk, Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt. Nur im Freien verwenden. Gebrauchsanweisung: Kreisel auf den Boden legen. Am äußersten Ende der Zündschnur anzünden und sich rasch entfernen."

Der 10jährige Junge steckte mehrere Feuerwerkskörper in seine rechte Hosentasche, einen "FeuerWirbel" entzündete er. Auf nicht näher geklärte Weise kam es zur Entzündung auch der in der Hosentasche befindlichen Feuerwerkskörper, was bei dem Jungen zu erheblichen Verbrennungen am rechten Oberschenkel mit schweren gesundheitlichen Folgen führte. Die Kl., die Versicherungsleistungen i.H.v. 22.495,37 DM erbrachte, erachtete die Bkl. als verantwortlich für das Unfallgeschehen, weil Warnhinweise für unbeaufsichtigte Kinder nicht vorhanden waren.

Das erstinstanzliche Landgericht hat der Klage nur gegenüber dem Importeur stattgegeben, gegenüber der Kioskbesitzerin wurde sie abgewiesen.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe:

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als II. Instanz hat die Berufung des Importeurs zurückgewiesen und auf die Berufung der Kl. auch die Kioskbesitzerin verurteilt. Die Revision der Kioskbesitzerin war erfolgreich, die Revision des Importeurs blieb letztlich erfolglos.

Die Revision des Importeurs des Feuerwerks hat keinen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gehabt. Auch der BGH ging von einem schuldhaften deliktischen Verhalten des Importeurs gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus.

Der BGH stimmte dem Berufungsgericht zu, dass ein Importeur und Vertreiber von Feuerwerkskörpern, welche an Jugendliche und Kinder abgegeben werden können, dann als schuldhafter Pflichtverstoß zu werten ist, wenn die Verpackung des an sich jugendfreien Feuerwerks nicht mit ausreichenden Warnhinweisen versehen ist. Diese sind erforderlich, um den mit dem Umgang mit diesen Produkten für Kinder verbundenen Gefahren wirksam zu begegnen. Die Importeure müssen insbesondere Warnhinweise für die Endverkäufer zur Verfügung stellen, damit jenes Feuerwerk nicht an Kinder im Grundschulalter herausgegeben wird, wenn eine Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen nicht sichergestellt ist und darüber hinaus diesen kleinen Kindern das Erfordernis einer Aufsicht vor die Augen geführt werden muss.

Dagegen sprach der BGH die Kioskbesitzerin als Endverkäuferin an die Kinder von jeglicher Schadensersatzpflicht frei. Bereits die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben.

Ein Kioskverkäufer kann davon ausgehen, dass die Einstufung eines Feuerwerks unter die Klasse I, nämlich die Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erlaubend, geprüft worden ist und insoweit eine relative Gefahrlosigkeit gegenüber Feuerwerk der Klasse II gegeben ist. Ob jedoch eine solche Erkennbarkeit bzgl. eines relevanten Risikos bei pyrotechnischen Gegenständen, die sprengstoffrechtlich als unbeschränkt verkäuflich sind, gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab.

Es wird ein Vertrauenstatbestand durch die Einstufung als relativ "harmloses" Feuerwerk geschaffen, wenn keine anderweitigen Warnhinweise vorhanden sind. Im hier zu entscheidenden Einzelfall handelt es sich um 10jährige Kinder. Insoweit konnte eine Kioskverkäuferin nicht davon ausgehen, dass das im fortgeschrittenen Grundschulalter befindliche Kind nicht in der Lage war, Grundkenntnisse oder eine Erkennbarkeit von Gefahren nicht besaß.

 

Fazit:

Die Entscheidung zeigt das typische Dilemma von pyrotechnischen Artikeln bzw. Feuerwerk deutlich auf: Feuerwerk ist in Gefahrklassen eingeteilt, und diese Einteilung spiegelt im Einzelfall die Gefahren des einzelnen Feuerwerkes nicht ausreichend wider. Es ist als gegeben anzusehen, dass Feuerwerk kraft Natur der Sache selbstverständlich auch, wenn es falsch angewendet wird, Verletzungen hervorrufen kann.

Dies gilt jedoch auch für Kinderfahrräder, Springseile oder Lego Steine. Durch falsche Anwendungen können auch bei Kinderspielzeug Verletzungen entstehen. Allerdings ist eine grobe Einteilung in verschiedene Klassen notwendig, um eine Grundeinschätzung des Verkäufers und auch des Käufers zu ermöglichen. In der Verantwortung ist derjenige, der das Feuerwerk herstellt oder importiert.

Wenn er solche Feuerwerkskörper in den Geschäftsverkehr einbringt, muss er im Einzelfall trotz der behördlichen Einstufung in das "harmlose" Feuerwerk prüfen, ob nicht besondere Warnhinweise angebracht sind, weil dieses spezielle Feuerwerk - auch im Rahmen der Einstufung in Klasse I - eine erhöhte Gefährdung darstellen kann. Jemand der von einem seriösen Händler kauft, muss sich auf dessen Warnhinweise und die staatliche Einordnung der Gefahrenstufen verlassen können.

 

V.i.S.d.P.:

 

Kim Oliver Klevenhagen

Rechtsanwalt und Fachanwalt

für Bank und Kapitalmarktrecht