Wölbern Frankreich 04: Immobilie verkauft – Verluste für die Anleger

Wölbern Frankreich 04: Immobilie verkauft – Verluste für die Anleger
30.07.2015414 Mal gelesen
Der Verkauf der Immobilie des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 ist offenbar in trockenen Tüchern. Die Anleger werden wohl leer ausgehen, berichtet „Fonds professionell“ online.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger verlief die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 enttäuschend. Nun wird die Fondsimmobilie, ein Bürohaus in Paris, verkauft. Der Beschluss dazu wurde schon vor rund einem Jahr getroffen.

Der vereinbarte Kaufpreis wird nach Medienberichten sogar leicht übertroffen, reicht jedoch nicht ganz, um die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Diese habe sich zu einem Forderungsverzicht bereit erklärt, meldet "Fonds professionell" online unter Berufung auf Angaben des Fondsmanagers Paribus. Die gute Nachricht für die Anleger: Sie müssen keine Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Die schlechte Nachricht: Sie werden auch keine Auszahlungen mehr erhalten. Unterm Strich blieb die Beteiligung am Wölbern Frankreich 04 ein Verlustgeschäft.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie auch umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf bei den Fondsimmobilien. Diese und weitere Faktoren können die wirtschaftliche Situation eines Fonds negativ beeinflussen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, kann für sie am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken im Beratungsgespräch häufig nur verharmlosend dargestellt oder ganz verschwiegen. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, ist das auch eine Grundlage für Schadensersatzansprüche.

Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/Woelbern-Invest.html