S&K: Strafprozess wird wahrscheinlich noch dieses Jahr eröffnet

S&K: Strafprozess wird wahrscheinlich noch dieses Jahr eröffnet
29.06.2015189 Mal gelesen
Im S&K-Skandal wird voraussichtlich noch in diesem Jahr der Strafprozess gegen die Beschuldigten eröffnet. Sie sollen Anleger mit Hilfe eines Schneeballsystems betrogen haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Den Angeklagten wird gewerbs- und bandenmäßiger Betrug sowie Untreue vorgeworfen. Derzeit werde geprüft, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, berichtet die Frankfurter Rundschau. Eine Entscheidung wird im September erwartet. Wenig später könnte der Prozess beginnen.

Ein schnelles Ende des Prozesses ist allerdings nicht zu erwarten. Denn die Anklageschrift umfasst stolze 3150 Seiten. Die geschädigten Anleger, die um rund 240 Millionen Euro betrogen worden sein sollen, müssen sich also gedulden. Parallel zum Strafverfahren können sie aber ihre Schadensersatzforderungen zivilrechtlich geltend machen. Im Zuge der Ermittlungen konnten immerhin umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden. Diese werden aber nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen. Anleger sollten daher handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, können unter Umständen auch die Vermittler der S&K-Produkte in Anspruch genommen werden. Diese sind verpflichtet, die Schlüssigkeit der Anlagekonzepte zu überprüfen. Beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass die Anlagekonzepte in sich nicht schlüssig waren. Das hätte auch den Vermittlern bei der Überprüfung auffallen müssen. Darüber hinaus hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken der Kapitalanlagen aufklären müssen. Insofern können auch gegen die Vermittler Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.

Außerdem können die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger sich ein realistisches Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können das Bild verzerren. Dann kann gegen die Prospektverantwortlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, bestehen noch weitere rechtliche Möglichkeiten. Aber ein Urteil ist noch in weiter Ferne.

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