OLG Dresden: Anlageberater durfte im September 2009 Schließung eines offenen Investmentfonds als möglich, aber unwahrscheinlich darstellen

Aktien Fonds Anlegerschutz
29.06.2015125 Mal gelesen
Zur Reichweite der Aufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme eines offenen Investmentfonds

Seit den Urteilen des BGH vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 130/13und XI ZR 477/12) ist höchstrichterlich entschieden, dass der Anlageberater ungefragt über die bei offenen Immobilienfonds bestehende Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Unklar ist jedoch noch, wie weitreichend die Aufklärung sein muss.

In einem vom OLG Dresden (Urteil vom05.03.2015 - Az.:8 U 1242/14) zu entscheidenden Fall hatte der Anlageberater vorgetragen, er habe zwar die Aussetzung als möglich, aber nicht wahrscheinlich bezeichnet. Der Anleger hatte indes vorgetragen, ein Hinweis sei generell unterlassen worden. Es gelang ihm jedoch nicht, die Behauptung zu widerlegen.

Das OLG Dresden hatte daher darüber zu befinden, ob das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme im September 2009 tatsächlich als nicht wahrscheinlich bezeichnet werden durfte. Das hierfür durch das Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bejahte dies. Anders als während der akuten Finanzmarktkrise im Jahr 2008, bei der massenhafte Rückgabewünsche der Anleger zu einer Rücknahmeaussetzung geführt hatten, war damit im Jahr 2009 nicht zu rechnen. Die Klage des Anlegers hatte daher auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Gleichwohl zeigt das Urteil des OLG Dresden, dass es entscheidend auf den Zeitpunkt der Beratung ankommt. Aus der Perspektive des Beratungsgespräches muss die Risikobelehrung richtig gewesen sein. Das heißt, dass bei einer früheren oder späteren Beratung sich durchaus eine anderweitige rechtliche Bewertung ergeben kann. Betroffene Anleger sollten daher stets einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen prüfen.