BGH erleichtert Ausstieg aus geschlossenen Fonds

BGH erleichtert Ausstieg aus geschlossenen Fonds
23.03.20151377 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert Anlegern mit einem aktuellen Urteil den Ausstieg aus Beteiligungen an geschlossenen Fonds (Az.: II ZR 44/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem aktuellen Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort. Der BGH entschied, dass die Anleger geschlossener Fonds, z.B. Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds, etc., aus ihrer Beteiligung aussteigen können, wenn sie nicht umfassend und verständlich über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Nach der bislang herrschenden Rechtsprechung war der vorzeitige Ausstieg aus der Beteiligung nur dann möglich, wenn die Anleger arglistig getäuscht wurden.

Das BGH-Urteil eröffnet den Anlegern nun neue Möglichkeiten. Allerdings bedeutet es nicht automatisch, dass sie ihr eingesetztes Kapital komplett zurückerhalten. Sie bekommen nur den aktuellen Wert ihrer Anteile zurück. Ist der in der Zeit der Beteiligung stark gesunken, bleibt es bei einem Verlustgeschäft für den Anleger. Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kann der Totalverlust die Folge sein. Interessant wird es aber für Anleger, die in geschlossene Fonds mit Ratensparplänen investiert haben und monatlich eine vereinbarte Summe einzahlen müssen. Diese Ratenzahlungen würden im Fall der Kündigung entfallen.

Die Kündigung ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit der Anleger, sich gegen finanzielle Verluste zu wehren. Vielfach haben sie auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer anleger-und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage, insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies in vielen Fällen nicht geschehen und spekulative, risikoreiche Geldanlagen wurden auch an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Wurden die Fondsbeteiligungen durch eine Bank vermittelt, hätte diese nach Rechtsprechung des BGH zudem ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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