Wohnungsleerstand bringt für Schrottimmobilien Mehrkosten

Wohnungsleerstand bringt für Schrottimmobilien Mehrkosten
15.12.2014213 Mal gelesen
Auch für Schrottimmobilien ein Thema: Wer zahlt die Mehrkosten, die durch Wohnungsleerstand entstehen?

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Umlage von Warmwasserkosten auf den Mieter im Falle eines hohen Wohnungsleerstands in einem Mehrfamilienhausbeschäftigt und damit auch die Frage geklärt, ob ein durch welche Gründe auch immer bedingter Leerstand und die damit verbundenen Kosten den verbleibenden Mietern angelastet werden darf. Die Klage war in Karlsruhe gelandet, weil sich Mieter und Vermieter nicht darüber einigen konnten, ob im speziellen Fall Warmwasserkosten nach angefallenen Kosten oder nach genutzten Quadratmetern berechnet werden dürfen. In den Vorinstanzen war die Sache unentschieden ausgegangen, das Landgericht hatte die Klage der Wohnungseigentümerin zwar abgewiesen, aber eine Revision vor dem BGH zugelassen.

Das Gericht gab der Klage statt: Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV nicht in Betracht, denn die in § 9a HeizkostenV geregelten Fälle, in denen aus zwingenden technischen Gründen eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, sind mit dem hier in Rede stehenden Fall einer jetzt unwirtschaftlich arbeitenden Heizungsanlage nicht vergleichbar.

Allerdings müssten derartigen "Verwerfungen" durch extreme Leerstände berücksichtigt werden, da eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nach Meinung des BGH nicht mehr gegeben ist. Die Richter empfehlen eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitende Anspruchsbegrenzung. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden: "Auch wenn der Vermieterklage stattgegeben wurde hat der BGH ein durchaus mieterfreundliches Urteil gefällt, denn er sagt klar und deutlich, dass über die 50/50-Regel hinaus eine individuelle Berücksichtigung von großen Leerständen stattfinden müsse." Für den Fachanwalt- für Bank- und Kapitalmarktrecht ist die Angelegenheit auch ein typisches Problem so genannter Schrottimmobilien: "Diese Objekt haben mit hohen Leerständen zu kämpfen, die das Minus der Investoren von Tag zu Tag vergrößern." Das aktuelle Urteil zeigt, dass Kosten nicht pauschal auf die verbliebenen Mieter umgelegt werden können. Besitzer von Schrottimmobilien sollten sich für eventuell mögliche Rückabwicklungen der Kapitalanlage an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

  

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 17 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz)

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4

65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0

Telefax: (06 11) 4 50 23-17

Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

 

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de  

www.caesar-preller.de