Shedlin Capital AG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Shedlin Capital AG im vorläufigen Insolvenzverfahren
01.12.2014630 Mal gelesen
Das Emissionshaus Shedlin Capital AG hat Insolvenzantrag gestellt. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 26. November 2014 eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Shedlin Capital AG ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Nürnberg am 26. November 2014 eröffnet (Az.: 830 IN 1679/14 und 830 IN 1680/14). Die Shedlin AG ist Anbieter verschiedener geschlossener Fonds, an denen sich Anleger aus Deutschland und Österreich mit rund 140 Millionen Euro beteiligt haben sollen. Die Fonds sind als eigenständige Gesellschaften von der Insolvenz zunächst nicht unmittelbar betroffen. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass sie ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden.

So befinden sich die beiden größten Fonds des Anbieters, der Middle East Health Care (MEHC) 1 und Middle East Health Care (MEHC) 2, nach Medienangaben schon seit geraumer Zeit in einer wirtschaftlichen Schieflage. Besonders der Bau einer Klinik in Abi Dhabi verlief offenbar mehr oder weniger im Wüstensand. Vom Mutterhaus können die Fonds nach dem Insolvenzantrag nicht mehr gestützt werden.

Die betroffenen Anleger stehen also vor einer ungewissen Zukunft. Ihnen könnten hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie beraten und das weitere Vorgehen absprechen kann. Dabei kann auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

In Betracht können zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung kommen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihres investierten Geldes stehen.

Darüber hinaus können auch die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage und den damit verbundenen Chancen und Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html