Fundus Fonds 32: OLG Köln verurteilt Bonnfinanz AG zu Schadensersatz

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18.11.2014331 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.11.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die beklagte Bonnfinanz AG zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 32 verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn, welches die Klage des Anlegers noch abgewiesen hatte, wurde insoweit aufgehoben.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem dem Urteil des OLG Köln zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Bonnfinanz AG im Jahr 1997 der Fundus Fonds 32 als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht hinreichend über die eingeschränkte Veräußerbarkeit von Anteilen an einem geschlossenen Fonds wie dem Fundus Fonds 32 aufgeklärt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Bonn hatte die Klage des Anlegers in erster Instanz noch abgewiesen und eine Pflichtverletzung des damaligen Anlageberaters verneint. Die hiergegen von der Kanzlei  Hänssler & Häcker-Hollmann eingelegte Berufung hatte Erfolg und führte nach nochmaliger Durchführung der Beweisaufnahme zur Verurteilung der Bonnfinanz AG.

OLG Köln: Berater verharmloste die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fundus Fonds 32

Das Gericht stützt das Urteil auf eine Falschaufklärung über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile am Fundus Fonds 32. Das OLG Köln nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds - wie die Beteiligung an Fundus Fonds -  zu veräußern. Dieses Risiko hatte der für die Bonnfinanz AG tätige Berater nach Auffassung des Gerichts durch seine Aussage, ein Verkauf sei jederzeit möglich, verharmlost. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Berater dem Anleger einen Prospekt zum Fundus Fonds 32 übergeben habe und dieser grundsätzlich zutreffend auf das Risiko der eingeschränkten oder fehlenden Veräußerbarkeit hinweise. Denn, so das Gericht, dessen Angaben seien jedenfalls durch die mündlichen Angaben des Beraters entwertet worden.

Die Bonnfinanz AG wurde zum Schadensersatz in voller Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich der zwischenzeitlich geleisteten Fondsausschüttungen verurteilt. Steuervorteile wurden im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet.

Fazit:


Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.