Wann ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag falsch? Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf vermeiden

Wann ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag falsch? Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf vermeiden
05.11.2014494 Mal gelesen
Unklare Formulierungen über einen Fristbeginn, wie zum Beispiel das Wort „frühestens“ lassen den Verbraucher im Unklaren über den Fristbeginn und können je nach weiterer Ausgestaltung der Belehrung noch heute einen Widerruf möglich machen.

Zur Finanzierung der eigenen Immobilie haben viele Darlehensnehmer langjährige Zinsbindungen mit der Bank als Darlehensgeber vereinbart. Was vor Jahren noch als attraktiver Zinssatz gelten durfte, stellt sich im Vergleich zum heutigen Zinsniveau allerdings vollkommen anders dar. Banken werben für Kredite mit Zinsen unter 2%. Verständlich, dass Darlehensnehmer diese Zinskonditionen auch für den eigenen Vertrag wünschen und nach Möglichkeiten suchen, aus dem teuren Darlehen vorzeitig auszusteigen. Ein Ausstieg ist jedoch im Regelfall mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verbunden, die eine Ersparnis durch die niedrigeren Zinsen wieder zunichtemacht.

Ein Weg aus dem alten Darlehensvertrag kann der Widerruf des Vertrages sein - dies auch noch lange nach Abschluss des Vertrages. Dies ist dann möglich, wenn die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft ist oder fehlt, so dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.

Gesetzlich ist und war die Bank verpflichtet, Verbraucher als Darlehensnehmer über Ihr Widerrufsrecht zu belehren. Hat die Bank nicht nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt, was in sehr vielen Fällen geschehen ist, beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen, so dass der Widerruf auch nach langer Zeit noch erklärt werden kann.

Wann ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft?

Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung zum Beispiel dann, wenn für den Verbraucher unklar ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Unklare Formulierungen über einen Fristbeginn, wie zum Beispiel das Wort "frühestens" lassen den Verbraucher im Unklaren über den Fristbeginn und können je nach weiterer Ausgestaltung der Belehrung noch heute einen Widerruf möglich machen.

Ein Verbraucher kann auch durch die Angabe falscher Voraussetzungen bezüglich des Widerrufs in der Belehrung von einem Widerruf abgehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Widerruf von jedem Darlehensnehmer unabhängig von möglichen weiteren Darlehensnehmern erklärt werden kann. Steht in der Widerrufsbelehrung "Ich kann /wir können" so kann dies von mehreren Darlehensnehmern, die gemeinsam ein Darlehen abgeschlossen haben, so verstanden werden, dass man den Widerruf auch nur gemeinsam ausüben kann. Nach Einschätzung von ARES Rechtsanwälten ist daher auch eine solche Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Einholung einer rechtlichen Einschätzung vorab sinnvoll

Wer einen Widerruf seines Darlehensvertrages in Erwägung zieht, sollte vorab fachkundigen Rat einholen lassen, ob seine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, stellen sich weitere Folgefragen, die der Darlehensnehmer vorab im Rahmen einer Erstberatung mit einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsbeistand klären sollte. Welche Ansprüche habe ich nach Widerruf gegen die Bank? Was passiert mit begebenen Sicherheiten? Welche Chancen und Risiken gibt es in meinem speziellen Einzelfall?

Gerne überprüfen wir im Rahmen einer Erstberatung auch Ihre Darlehensverträge hinsichtlich der Möglichkeit, durch einen Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen und durch eine mögliche Umschuldung von den aktuell günstigen Zinsen zu profitieren.

Alle Informationen rund um den Kreditwiderruf finden Sie hier:

http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/