Offene Immobilienfonds: BGH-Urteil eröffnet gute Chancen auf Schadensersatz

Offene Immobilienfonds: BGH-Urteil eröffnet gute Chancen auf Schadensersatz
06.10.2014284 Mal gelesen
Geschädigte Anleger offener Immobilienfonds haben nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (Az. XI ZR 477/12 u.a.).

Viele offene Immobilienfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten als im Zuge der Finanzkrise 2008 Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten. Bei vielen Fonds reichte die Liquidität nicht aus, um die Rückgabewünsche zu bedienen. Die Folge: Reihenweise setzten offene Immobilienfonds die Anteilsrücknahme zunächst aus und wurden geschlossen. Inzwischen wird ein großer Teil von ihnen abgewickelt. Die Höhe der turnusmäßigen Ausschüttungen an die Anleger orientiert sich dabei in erster Linie an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien. Dabei müssen die Anleger in der Regel finanzielle Verluste in Kauf nehmen.

Auf diesem Schaden müssen sie nach den BGH-Urteilen vom 29. April 2014 aber nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bedeutet für Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, über das sie informiert werden müssen. Entsprechend haben sich Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie dieses Schließungsrisiko verschwiegen haben.

"Lange war es strittig, ob die vermittelnden Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt haben. Nun sorgte der BGH mit seiner anlegerfreundlichen Rechtsprechung für Klarheit", begrüßt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kaptalmarktrecht aus Stuttgart, das Urteil. Bemerkenswert sei zudem, dass die Aufklärungspflicht der Banken grundsätzlich gelte, also auch dann, wenn die Schließung eines offenen Immobilienfonds sich noch nicht abzeichnete. Staudenmayer: "Dadurch haben auch viele Anleger, die sich bereits vor der Finanzkrise 2008 an einem offenen Immobilienfonds beteiligt haben, gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat."

Auch Anleger von Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investiert haben, könnten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren. "Durch die Probleme der offenen Immobilienfonds wurden auch viele Dachfonds in Mitleidenschaft gezogen, so dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Die Funktionsweise und das Liquiditätsrisiko für die Anleger sind also durchaus vergleichbar, so dass die Rechtsprechung des BGH auch auf solche Dachfonds anwendbar sein müsste", erklärt Staudenmayer.

Schließlich besteht die Gefahr, dass solche Ansprüche bereits Maßnahmen verjährt sind oder zu verjähren drohen, wenn keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen getroffen werden, sodass keinesfalls bis zum Abschluss der mehrjährigen Abwicklung von offenen Immobilienfonds abgewartet werden sollte.

 

Mehr Informationen: http://www.ra-staudenmayer.de/tätigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht

 

RA Michael Staudenmayer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Kanzleiprofil

Schwerpunkte der Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer sind das Kapitalanlagerecht, das Immobilienrecht und das Steuerrecht mit einem Schwerpunkt im immobiliennahen Steuerrecht einschließlich Steuererklärungen. Außerdem werden solche Mandate auch mit Berührung zum Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht sowie mit internationalen Bezügen betreut.

Herr Rechtsanwalt Michael Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner langjährigen Beratungs- und Prozesstätigkeit hat er eine Vielzahl von Fällen im Bank- und Geldanlagerecht bearbeitet (Immobilien, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Zertifikate, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, Aktien, hybride Lebensversicherungsprodukte, Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, stille Beteiligungen, Darlehen). Im Bereich des Bank- und Geldanlagerechts werden bundesweit und ausschließlich die Interessen von Privatpersonen, Family Offices sowie Unternehmern im Privatbereich vertreten.