Versicherung und Rückkaufswert: Können sich Verbraucher nach einer Kündigung noch wehren?

Versicherung und Rückkaufswert: Können sich Verbraucher nach einer Kündigung noch wehren?
22.09.2014220 Mal gelesen
Wer eine Lebensversicherung kündigen möchte, kann wegen des Rückkaufswerts eine Enttäuschung drohen – insbesondere dann, wenn die Versicherung als Kapitalanlage angesehen wurde. Ein Widerruf kann Versicherten auch noch nach der Kündigung helfen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Versicherung für zahlreiche Menschen mehr als nur einen Zweck. Neben der Absicherung vor bestimmten Risiken werden sie auch als Kapitalanlagen eingesetzt - insbesondere Lebensversicherungen verheißen aufgrund ihrer "Garantiezinsen" verlässliche Renditen. Dass Versicherungsvertrag deutliche Unterschiede zu vielen anderen Kapitalanlagen aufweist, wird so manchem Versicherten im Fall einer Kündigung bewusst. Denn im Fall eines vorzeitigen Vertragsendes wird nicht der eingezahlte Betrags mitsamt der entsprechenden "Garantiezinsen" ausgezahlt - stattdessen müssen sich die Versicherten aufgrund bestimmter Vertragsklauseln mit einem berechneten Rückkaufswert begnügen. .

 

Wirksamer Widerruf beseitigt die vertragliche Grundlage des Rückkaufswerts

 

Mit der empfundene "Renditeminderung" nach einer Kündigung will sich jedoch nicht jeder Lebensversicherte abfinden. Doch können Versicherte sich überhaupt gegen eine Vertragsklausel wehren - sei es nach einer Kündigung oder wenn eine Kündigung angedacht ist? Wenn eine vertragliche Regelung angegriffen werden soll, dann bietet der Widerruf gute Ansatzpunkte. Denn der Widerruf eines Vertrags sorgt dafür, dass Vertrag nachträglich so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und bisweilen auch bereits längst gekündigt wurden, stellt sich die Frage, wie lange ein Widerruf "durchgesetzt" werden kann, um sich gegen einen Rückkaufswert zu wehren. Dass dies nicht beliebig lange möglich sein kann, lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Denn ein Vertrag kann nur bis zum Ende der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Doch gerade Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft.

 

Wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann ein Versicherungsvertrag widerrufen werden

 

Doch gerade die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, führte in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Vielmehr befinden sich dort oftmals Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebensversicherung ist komplex, wie sich schon bei der - vermeintlich - einfachen Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist zeigt. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können Lebensversicherten nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt aber zahlreiche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.widerrufsrecht-anwalt.de