DS-Rendite-Fonds Nr. 126 und DS-Rendite-Fonds Nr. 127: Erst der BGH wird eine Klärung herbeiführen

DS-Rendite-Fonds Nr. 126 und DS-Rendite-Fonds Nr. 127: Erst der BGH wird eine Klärung herbeiführen
22.09.2014396 Mal gelesen
In einem vorherigen Blogbeitrag hatten wir bereits auf die Problematik des DS-Rendite-Fonds Nr. 126 verwiesen. Auch der DS-Rendite-Fonds 127 des Dortmunder Emissionshauses Dr. Peters enthält in seinem Prospekt den gleichen, wesentlichen Fehler.

In den Verkaufsprospekten zum DS-Rendite-Fonds 126 und DS-Rendite-Fonds 127 aus 2007 heißt es, dass die steuerlichen Ausführungen insbesondere auf der Basis der "gegenwärtigen Rechtsprechung" getroffen worden seien. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer hatten die Prospektverantwortlichen allerdings zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2005 unberücksichtigt gelassen. Aus diesem Grunde fiel die Gewerbesteuer letztlich jeweils deutlich höher aus als im Prospekt prognostiziert, und zwar bei DS-Rendite-Fonds 127 sogar um das 23-fache.

Das Emissionshaus Dr. Peters und die Sparkasse Dortmund wurden aus diesem Grunde daher nunmehr mit Urteil vom 10.09.2014 (Az. 20 O 29/14) vom LG Dortmund auf Schadensersatz an einen unserer Mandanten verurteilt, der Gesellschafter des Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds 127 ist. Das Gericht gab uns darin Recht, dass die Angaben zur Höhe der Gewerbesteuer in dem Verkaufsprospekt fehlerhaft sind, da sie nicht auf Basis der behaupteten "gegenwärtigen Rechtsprechung" getroffen wurden. Auch zum DS-Rendite-Fonds 126 wurden entsprechende Urteile vor dem LG Dortmund erstritten.

Zum DS-Rendite-Fonds 126, der mit der gleichen Problematik in Erscheinung getreten ist, sind zwischenzeitlich jedoch gegenteilige Entscheidungen des OLG Hamm ergangen: Sowohl der 31. als auch der 34. Senat des OLG Hamm beurteilen die Rechtslage anders. Der 31. Senat meint, dass die steuerlichen Ausführungen noch vertretbar gewesen wären, weil sie jedenfalls auf Grundlage der damals geltenden Verwaltungspraxis ergangen seien. Der 34. Senat meint überdies, dass mit der im Prospekt als Basis benannten "gegenwärtigen Rechtsprechung" nur solche gemeint gewesen sei, die "auch allgemein zu beachten sei".

Diese Wertungen halten wir für grob falsch. Der verständige Leser kann "gegenwärtige Rechtsprechung" nur so verstehen, dass damit jedenfalls die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gemeint ist. Das wurde im Fall der beiden Emissionsprospekte allerdings nicht getan. Die 20. Zivilkammer des LG Dortmund sieht das erfreulicherweise ebenso und stellt sich bewusst gegen die Entscheidungen des OLG Hamm.

Eine Klärung wird erst vor dem BGH erfolgen.

Wir setzen darauf, dass im Sinne der mehr als 100 von uns vertretenen Anleger von DS-Rendite-Fonds des Dortmunder Emissionshauses Dr. Peters entschieden wird.


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